Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2021 aufgehoben

Kostenverordnung für Nutzleistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTBAKostV k.a.Abk.)

V. v. 17.12.1970 BGBl. I S. 1745; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 67 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Geltung ab 24.12.1970; FNA: 7141-6-6-1 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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§ 3 Gebühr nach Zeitaufwand, Reise- und Wartezeiten
§ 3a Festgebühr bei häufig wiederkehrenden Leistungen
§ 4 Sonderaufwendungen
§ 5 Überlassung von Anlagen und Geräten auf Zeit

§ 3 Gebühr nach Zeitaufwand, Reise- und Wartezeiten


§ 3 hat 1 frühere Fassung und wird in 8 Vorschriften zitiert

(1) Die Gebühr wird auf der Grundlage der in der Anlage 1 zu dieser Kostenverordnung für die einzelnen Tätigkeitsbereiche aufgeführten Stundensätze nach Zeitaufwand berechnet. Der Zeitaufwand wird in Stunden ermittelt. Angefangene Stunden werden anteilig erfasst. Dabei ist auf volle Viertelstunden aufzurunden.

(2) Zum Zeitaufwand gehören insbesondere folgende Tätigkeiten:

1.
vorbereitende Schriftwechsel und Gespräche, Aufbau und Umbau von Prüfanlagen einschließlich der notwendigen Werkstattarbeiten sowie sonstige Vorarbeiten,

2.
die unmittelbare Prüfarbeit am Prüfobjekt,

3.
Abbau der Prüfanlagen, Auswertung der Protokolle, Anfertigung der Prüfungsurkunden sowie sonstige Abschlussarbeiten,

4.
Besprechungen sowie Schreibarbeiten.

(3) Werden Nutzleistungen außerhalb der Bundesanstalt erbracht, so sind Gebühren nach dem Zeitaufwand ferner zu berechnen für

1.
Reisezeiten, die innerhalb der üblichen Arbeitszeit liegen oder von der Bundesanstalt besonders abgegolten werden,

2.
Wartezeiten, die vom Kostenschuldner verursacht worden sind.


Text in der Fassung des Artikels 1 Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für Nutzleistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt V. v. 5. Oktober 2009 BGBl. I S. 3542 m.W.v. 1. November 2009

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§ 3a Festgebühr bei häufig wiederkehrenden Leistungen


§ 3a hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

Für häufig wiederkehrende Nutzleistungen in den einzelnen Tätigkeitsbereichen werden Festgebühren gemäß der Anlage 2 erhoben.


Text in der Fassung des Artikels 1 Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für Nutzleistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt V. v. 5. Oktober 2009 BGBl. I S. 3542 m.W.v. 1. November 2009

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§ 4 Sonderaufwendungen


§ 4 wird in 3 Vorschriften zitiert

Erfordert die Nutzleistung überdurchschnittliche Aufwendungen für Material, Energie, besondere Prüfanlagen, Meß- und Hilfseinrichtungen oder andere Vorkehrungen oder Hilfsmittel oder verursacht die Nutzleistung sonstige überdurchschnittliche Kosten, so sind diese Sonderaufwendungen entsprechend den Selbstkosten zu berechnen.

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§ 5 Überlassung von Anlagen und Geräten auf Zeit


§ 5 wird in 3 Vorschriften zitiert

Die Überlassung von Anlagen und Geräten auf Zeit ist entsprechend den Selbstkosten zu berechnen.



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