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Verordnung über das Verfahren zur Feststellung und Bescheinigung individueller beruflicher Handlungsfähigkeit am Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufs nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung (Berufsbildungsfeststellungsverfahrensverordnung - BBFVerfV)
§ 3 Feststellungsinstrumente
§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert
1Feststellungsinstrumente
- 1.
- werden den berufsprofilgebenden Berufsbildpositionen der Ausbildungsordnungen unter Benennung der mit ihnen jeweils feststellbaren Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten des Ausbildungsrahmenplanes zugeordnet; die Zuordnung eines Feststellungsinstruments zu mehreren berufsprofilgebenden Berufsbildpositionen ist möglich,
- 2.
- berücksichtigen in der Regel auch Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der integrativen Berufsbildpositionen,
- 3.
- bestehen in der Regel aus praktischen und mündlichen Aufgaben; sie können auch schriftliche Aufgaben umfassen, soweit dies für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist; auf schriftliche Aufgaben ist zu verzichten, wenn die Feststellung mittels anderer Instrumente mit vertretbarem Aufwand möglich ist,
- 4.
- sollen die Einbeziehung von Arbeitsergebnissen aus dem Tätigkeitsbereich des Referenzberufs in den letzten beiden Jahren vor Antragstellung ermöglichen, soweit dies bei der entsprechenden Berufsbildposition grundsätzlich in Betracht kommt, und
- 5.
- können in den Fällen des § 2 Absatz 1 Mindestanforderungen an die Art und den Umfang konkreter Aufgabenstellungen vorsehen.
§ 4 Auswahl der Feststellungsinstrumente
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Die Feststellerin oder der Feststeller wählt die Feststellungsinstrumente für ein konkretes Feststellungsverfahren aus, indem sie oder er aus den nach § 2 Absatz 1 bundeseinheitlich festgelegten und veröffentlichten Feststellungsinstrumenten
- 1.
- bei mehreren möglichen Feststellungsinstrumenten die geeignetsten wählt,
- 2.
- wenn sich der Antrag auf die Feststellung der überwiegenden oder in den Fällen des § 50d des Berufsbildungsgesetzes oder des § 41d der Handwerksordnung auf die Feststellung der teilweisen Vergleichbarkeit der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit richtet, die Feststellungsinstrumente an die im Antrag vorgetragene und somit festzustellende individuelle berufliche Handlungsfähigkeit anpasst, und
- 3.
- diese in konkrete Aufgabenstellungen umsetzt.
- 1.
- dass die Nummer 1 ersatzlos entfällt,
- 2.
- die Nummer 2 mit der Festlegung zusammen fällt und
- 3.
- auf die Auswahl der Feststellungsinstrumente durch die Feststellerin oder den Feststeller § 2 Absatz 7 Satz 2 entsprechend anzuwenden ist.
§ 5 Verfahren zur Würdigung der Leistungen
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Die Feststellerin oder der Feststeller stellt anhand der Bearbeitung der konkreten Aufgabenstellungen durch die Antragstellerin oder den Antragsteller jeweils für die berufsprofilgebenden Berufsbildpositionen handlungsorientiert fest, ob und in welchem Umfang die individuelle berufliche Handlungsfähigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers der für die Ausübung des Referenzberufs erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit entspricht. 2Dabei hat die Feststellung für berufsprofilgebende Berufsbildpositionen in den Fällen des § 3 Satz 1 Nummer 1 zweiter Halbsatz einheitlich zu erfolgen. 3Soweit die individuelle berufliche Handlungsfähigkeit bei einer berufsprofilgebenden Berufsbildposition überwiegend oder in den Fällen des § 50d des Berufsbildungsgesetzes oder des § 41d der Handwerksordnung teilweise, aber nicht vollständig vergleichbar ist, ist die Feststellung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers unter Berücksichtigung berufsprofilgebender Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des Ausbildungsrahmenplanes für den Referenzberuf vorzunehmen.
(2) 1Die Feststellerin oder der Feststeller stellt auf der Grundlage der Feststellungen für die berufsprofilgebenden Berufsbildpositionen nach Absatz 1 ein Gesamtergebnis fest. 2Dabei ist die Relevanz der einzelnen berufsprofilgebenden Berufsbildpositionen für das Berufsbild des Referenzberufes zu berücksichtigen. 3Für die Gesamtwürdigung sollen die Handwerkskammern oder die sonstigen nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stellen bei der bundeseinheitlichen Festlegung von Feststellungsinstrumenten eine Gewichtung der einzelnen berufsprofilgebenden Berufsbildpositionen vorgeben.
(3) 1In den Fällen des § 50d des Berufsbildungsgesetzes oder des § 41d der Handwerksordnung obliegt der Feststellerin oder dem Feststeller bei Vorliegen eines entsprechenden Antrages auch die Feststellung der überwiegenden oder der vollständigen Vergleichbarkeit der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit mit einer Referenzausbildungsregelung nach § 66 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 42r der Handwerksordnung, die die entsprechenden gesetzlichen Anforderungen erfüllt. 2Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden.
§ 6 Verfahren zur Dokumentation der Leistungen
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Das Verfahren ist zu dokumentieren. 2Die Verfahrensdokumentation muss enthalten:
- 1.
- die vom Feststellungsantrag umfassten berufsprofilgebenden Berufsbildpositionen des Referenzberufs,
- 2.
- die von der Feststellerin oder dem Feststeller für die Berufsbildpositionen ausgewählten oder festgelegten Feststellungsinstrumente,
- 3.
- die Benennung der jeweils berücksichtigten integrativen Berufsbildpositionen,
- 4.
- die Benennung der konkreten Aufgabenstellungen,
- 5.
- Angaben zu den jeweiligen Leistungen der Antragstellerin oder des Antragstellers,
- 6.
- ein begründetes Feststellungsergebnis für die berufsprofilgebenden Berufsbildpositionen und
- 7.
- eine Begründung des Gesamtergebnisses.
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