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Verordnung über Gashochdruckleitungen (GasHDrLtgV k.a.Abk.)

V. v. 17.12.1974 BGBl. I S. 3591; aufgehoben durch § 21 V. v. 18.05.2011 BGBl. I S. 928
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 7102-37 Genehmigungs- und überwachungsbedürftige Anlagen
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§ 3 Allgemeine Anforderungen



(1) Gashochdruckleitungen müssen nach den Vorschriften des Anhangs zu dieser Verordnung und im übrigen nach dem Stand der Technik errichtet und betrieben werden.

(2) Soweit Gashochdruckleitungen auch Verordnungen nach § 3 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes unterliegen, gelten hinsichtlich ihrer Beschaffenheit die Anforderungen nach diesen Verordnungen; die Übereinstimmung mit diesen Anforderungen muß gemäß den in diesen Verordnungen festgelegten Verfahren festgestellt und bestätigt sein. Insoweit entfällt im Rahmen der Anzeige nach § 5 sowie der Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 6 eine Prüfung der Einhaltung dieser Beschaffenheitsanforderungen.

(3) Die zuständige Behörde kann von den Vorschriften des Anhangs zu dieser Verordnung Ausnahmen zulassen. Im übrigen kann von dem Stand der Technik abgewichen werden, soweit die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

(4) Für Gashochdruckleitungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 wird die Einhaltung des Standes der Technik vermutet, wenn die technischen Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) beachtet worden sind.


§ 4 Weitergehende Anforderungen



Gashochdruckleitungen müssen ferner den über die Vorschriften des § 3 Abs. 1 hinausgehenden Anforderungen genügen, die von der zuständigen Behörde im Einzelfall zur Abwendung besonderer Gefahren für Beschäftigte oder Dritte gestellt werden.


§ 5 Anzeige und Beanstandung von Leitungsvorhaben



(1) Wer die Errichtung einer Gashochdruckleitung beabsichtigt, hat

1.
das Vorhaben mindestens acht Wochen vor Beginn der Errichtung der zuständigen Behörde unter Beifügung aller für die Beurteilung der Sicherheit erforderlichen Unterlagen schriftlich anzuzeigen und zu beschreiben und

2.
der Anzeige die gutachtliche Äußerung eines Sachverständigen beizufügen, aus der hervorgeht, daß die angegebene Bauart und Betriebsweise der Gashochdruckleitung den Anforderungen des § 3 entsprechen.

(2) Die zuständige Behörde kann das Vorhaben innerhalb einer Frist von acht Wochen beanstanden, wenn

1.
durch die Unterlagen und die gutachtliche Äußerung des Sachverständigen nicht nachgewiesen ist, daß die angegebene Bauart und Betriebsweise der Gashochdruckleitung den Anforderungen des § 3 entsprechen oder

2.
weitergehende Anforderungen nach § 4 gestellt werden müssen.

Die Frist beginnt, sobald die vollständigen Unterlagen und die gutachtliche Äußerung nach Absatz 1 vorgelegt worden sind.

(3) Mit der Errichtung der Gashochdruckleitungen darf erst nach Ablauf der Frist in Absatz 2, bei einer Beanstandung erst nach Behebung des Mangels begonnen werden. Soweit Teile der Gashochdruckleitung durch eine Beanstandung nicht betroffen sind, kann mit ihrer Errichtung unabhängig von der Beanstandung begonnen werden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für der öffentlichen Versorgung dienenden Gashochdruckleitungen unter 1.000 m Länge. Werden solche Leitungen errichtet, sind dem Sachverständigen die Unterlagen nach Absatz 1 vor Beginn der Prüfung nach § 6 Abs. 1 zu überlassen. Der Sachverständige hat die Unterlagen der Prüfungsbescheinigung beizufügen.


§ 6 Inbetriebnahme, Untersagung



(1) Die Gashochdruckleitung darf erst in Betrieb genommen werden, wenn ein Sachverständiger auf Grund einer Prüfung hinsichtlich der Dichtheit und Festigkeit und des Vorhandenseins der notwendigen Sicherheitseinrichtungen festgestellt hat, daß gegen die Inbetriebnahme der Gashochdruckleitung keine sicherheitstechnischen Bedenken bestehen und er hierüber eine Bescheinigung (Vorabbescheinigung) erteilt hat. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.

(2) Die Gashochdruckleitung ist binnen einer angemessenen Frist nach Erteilung der Vorabbescheinigung abschließend durch den Sachverständigen daraufhin prüfen zu lassen, ob sie den Anforderungen der Verordnung entspricht; die Frist kann von der zuständigen Behörde festgesetzt werden. Der Sachverständige erteilt über diese Prüfung eine Schlußbescheinigung. Sie enthält Angaben über Art, Umfang und Ergebnis der einzelnen durchgeführten Prüfungen sowie eine gutachtliche Äußerung darüber, ob die Gashochdruckleitung den Anforderungen der Verordnung entspricht.

(3) Abschriften der Vorab- und der Schlußbescheinigung sind unverzüglich der zuständigen Behörde zu übersenden.

(4) Die zuständige Behörde kann den Betrieb der Gashochdruckleitung untersagen, wenn durch die Vorab- oder die Schlußbescheinigung des Sachverständigen nicht nachgewiesen ist, daß die Gashochdruckleitung den jeweils zu prüfenden Anforderungen entspricht. Das gleiche gilt, wenn sich nachträglich herausstellt, daß die Gashochdruckleitung oder die Betriebsweise nicht oder nicht mehr den Anforderungen der Verordnung entspricht, es sei denn, der Betreiber weist nach, daß die Sicherheit der Gashochdruckleitung dadurch nicht gefährdet ist.