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Verordnung über die Prüfung zu anerkannten Fortbildungsabschlüssen in der Finanzdienstleistungswirtschaft (FinDFwPrV k.a.Abk.)

V. v. 09.02.2012 BGBl. I S. 274, 510 (Nr. 10); zuletzt geändert durch Artikel 58 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.08.2012; FNA: 806-22-6-36 Berufliche Bildung
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Teil 2 Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachberater für Finanzdienstleistungen und Geprüfte Fachberaterin für Finanzdienstleistungen

§ 3 Zulassungsvoraussetzungen



(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer

1.
eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf als Bankkaufmann oder Bankkauffrau, Versicherungskaufmann oder Versicherungskauffrau, Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft oder Kauffrau in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft oder Investmentfondskaufmann oder Investmentfondskauffrau, Kaufmann für Versicherungen und Finanzen oder Kauffrau für Versicherungen und Finanzen, Immobilienkaufmann oder Immobilienkauffrau und danach mindestens eine Berufspraxis von sechs Monaten oder

2.
eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten kaufmännischen oder verwaltenden Ausbildungsberuf und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder

3.
eine mindestens vierjährige Berufspraxis

nachweist.

(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 2 Absatz 2 genannten Aufgaben haben.

(3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen ist zur Prüfung zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.


§ 4 Gliederung und Durchführung der Prüfung



(1) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.

(2) Die Prüfung umfasst die Handlungsbereiche:

1.
Organisation und Steuerung der eigenen Vertriebsaktivitäten,

2.
Privatkundenberatung zu Geld- und Vermögensanlagen,

3.
Privatkundenberatung zu Immobilien und Finanzierungen,

4.
Privatkundenberatung zur Absicherung von Personen-, Sach- und Vermögensrisiken.

(3) Die schriftliche Prüfung wird jeweils zu den in Absatz 2 genannten vier Handlungsbereichen auf der Grundlage von betrieblichen Situationsbeschreibungen durchgeführt. Die Bearbeitungsdauer der schriftlichen Prüfungsleistungen beträgt für jeden Handlungsbereich jeweils 120 Minuten.

(4) Nach bestandener schriftlicher Prüfung wird die mündliche Prüfung durchgeführt. Die mündliche Prüfung bezieht sich auf die Handlungsbereiche nach Absatz 2 Nummer 2 bis 4 und findet in Form eines fallbezogenen Beratungsgesprächs statt. Die zu prüfende Person wählt aus drei vorgegebenen Fallsituationen eine aus. Es soll nachgewiesen werden, eine komplexe Problemstellung der Beratungspraxis erfassen, darstellen, beurteilen und lösen zu können. Insbesondere soll nachgewiesen werden, in der Beratungssituation fachlich kompetent und kundenorientiert beraten zu können. Die Vorbereitungszeit für das fallbezogene Beratungsgespräch soll 30 Minuten betragen. Das fallbezogene Beratungsgespräch soll 20 Minuten dauern.

(5) Wurde in nicht mehr als einer der schriftlichen Prüfungsleistungen nach Absatz 3 eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist darin eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehreren ungenügenden Leistungen besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll anwendungsbezogen durchgeführt werden und in der Regel nicht länger als 15 Minuten dauern. Die Bewertungen der schriftlichen Prüfungsleistung und der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.




§ 5 Inhalt der Prüfung



(1) Im Handlungsbereich „Organisation und Steuerung der eigenen Vertriebsaktivitäten" sollen die Kompetenzen nachgewiesen werden, unter Beachtung der rechtlichen, volkswirtschaftlichen und betriebswirtschaftlichen Rahmenbedingungen die Gesamtsituation der Kundengruppen in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen erfassen und bedarfsgerechte Ziele formulieren sowie die eigenen Vertriebsaktivitäten zielgruppengerecht steuern zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Zielgruppen festlegen und typische Bedarfe analysieren,

2.
eigene Vertriebsziele setzen und Vertriebsaktivitäten steuern,

3.
Zielgruppen adäquat ansprechen und Kunden gewinnen,

4.
Kundenbetreuung planen und organisieren,

5.
Kundenstruktur und Vertriebsergebnisse analysieren, Veränderungsbedarfe ermitteln sowie Maßnahmen zur Anpassung ergreifen.

(2) Im Handlungsbereich „Privatkundenberatung zu Geld- und Vermögensanlagen" sollen die Kompetenzen nachgewiesen werden, die Situation des Kunden analysieren und eine entsprechende Produktauswahl unter Berücksichtigung des für den Kunden passenden Chancen- und Risikoverhältnisses und der rechtlichen, wirtschaftlichen sowie steuerlichen Rahmenbedingungen treffen zu können. Die Lösungen werden dem Kunden dargelegt sowie die Entscheidungsfindung und Umsetzung unterstützt. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
die persönliche Situation des Kunden erfassen und den Kundenbedarf ermitteln sowie Lösungsvorschläge zur Kundenbedarfsdeckung entwickeln,

2.
die für die Kundenziele geeigneten Geld- und Vermögensanlageprodukte aus den Bereichen Wertpapiere, geschlossene Fonds, Lebensversicherungen zur Kapitalanlage, Anlagen auf Konten auswählen,

3.
Kunden anlegergerecht beraten und die Beratung dokumentieren,

4.
Kunden bei der Umsetzung ihrer Anlageentscheidungen begleiten und die Kundensituation regelmäßig und anlassbezogen überprüfen.

(3) Im Handlungsbereich „Privatkundenberatung zu Immobilien und Finanzierungen" sollen die Kompetenzen nachgewiesen werden, die Situation des Kunden unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen in Bezug auf Immobilienanlagen zur Eigen- und Fremdnutzung sowie Immobilien- und Konsumentenfinanzierungen zu analysieren, sie bei der Entscheidungsfindung und Umsetzung von Finanzierungen zu beraten und zu unterstützen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
die persönliche Situation des Kunden erfassen und den Kundenbedarf ermitteln sowie Lösungsvorschläge zur Kundenbedarfsdeckung entwickeln,

2.
die wirtschaftliche Eignung von Immobilien für die Zielsetzung des Kunden analysieren und bewerten,

3.
die für die Kundenziele geeigneten Finanzierungsinstrumente auswählen,

4.
Kunden anforderungsgerecht beraten und die Beratung dokumentieren,

5.
Kunden bei der Umsetzung entsprechender Maßnahmen begleiten und die Kundensituation regelmäßig und anlassbezogen überprüfen.

(4) Im Handlungsbereich „Privatkundenberatung zur Absicherung von Personen-, Sach- und Vermögensrisiken" sollen die Kompetenzen nachgewiesen werden, die Risiken eines Kunden bewerten und geeignete Deckungskonzepte, orientiert an den Kundenzielen und dem Kundenbedarf unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen, erarbeiten zu können. Dabei ist kundenorientiert zu kommunizieren sowie die Entscheidungsfindung und Umsetzung zu unterstützen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
die persönliche Situation des Kunden erfassen und den Kundenbedarf ermitteln sowie Lösungsvorschläge zur Kundenbedarfsdeckung entwickeln,

2.
die für den Kundenbedarf geeigneten Deckungskonzepte auswählen,

3.
Kunden anforderungsgerecht beraten und die Beratung dokumentieren,

4.
Kunden bei der Umsetzung von Maßnahmen der Risikoabsicherung begleiten und die Kundensituation regelmäßig und anlassbezogen überprüfen.


§ 6 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen



1Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. 2Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 3 und § 8 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. 3Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.




§ 7 Bewerten der Prüfungsleistungen



(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) Die Prüfungsleistungen der schriftlichen Prüfung und das fallbezogene Beratungsgespräch der mündlichen Prüfung sind einzeln zu bewerten.

(3) Im schriftlichen Prüfungsteil wird als zusammengefasste Bewertung das arithmetische Mittel aus den Prüfungsleistungen nach Absatz 2 berechnet.