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Gesetz über die Erstattung von Gebühren der beigeordneten Vertretung in Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken-, Design-, Topographieschutz- und Sortenschutzsachen (Vertretungsgebühren-Erstattungsgesetz - VertrGebErstG)


§ 3 Patentsachen



In Patentsachen steht der Gebührensatz wie folgt zu:

1.
für die Anmeldung eines Patents oder im Verfahren nach § 42 des Patentgesetzes: zu 13/10,

2.
im Prüfungsverfahren: zu 7/10,

3.
im Einspruchsverfahren: zu 10/10,

4.
im Verfahren wegen Beschränkung des Patents: zu 10/10,

5.
im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung über den Widerruf oder die Beschränkung des Patents: zu 13/10,

6.
in anderen Beschwerdeverfahren: zu 3/10.


§ 4 Gebrauchsmustersachen



In Gebrauchsmustersachen steht der Gebührensatz wie folgt zu:

1.
im Eintragungsverfahren: zu 10/10,

2.
im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung der Eintragung: zu 13/10,

3.
im Löschungsverfahren: zu 15/10,

4.
im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung über den Löschungsantrag: zu 20/10,

5.
in anderen Beschwerdeverfahren: zu 3/10.


§ 5 Markensachen



In Markensachen steht der Gebührensatz wie folgt zu:

1.
im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung der Eintragung: zu 13/10,

2.
im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit: zu 20/10,

3.
in anderen Beschwerdeverfahren: zu 3/10.


§ 6 Designsachen



In Designsachen steht der Gebührensatz wie folgt zu:

1.
im Eintragungsverfahren: zu 10/10,

2.
im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung der Eintragung: zu 13/10,

3.
im Nichtigkeitsverfahren: zu 15/10,

4.
im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung über den Antrag auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit: zu 20/10,

5.
in anderen Beschwerdeverfahren: zu 3/10.


§ 7 Topographieschutzsachen



In Topographieschutzsachen steht der Gebührensatz wie folgt zu:

1.
im Eintragungsverfahren: zu 10/10,

2.
im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung der Eintragung: zu 13/10,

3.
im Löschungsverfahren: zu 15/10,

4.
im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung über den Löschungsantrag: zu 20/10,

5.
in anderen Beschwerdeverfahren: zu 3/10.


§ 8 Sortenschutzsachen



In Sortenschutzsachen steht der Gebührensatz im Beschwerdeverfahren zu 13/10 zu.