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Gesetz über die Erstattung von Gebühren der beigeordneten Vertretung in Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken-, Design-, Topographieschutz- und Sortenschutzsachen (Vertretungsgebühren-Erstattungsgesetz - VertrGebErstG)
Artikel 26 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2432 (Nr. 41)
Geltung ab 01.08.2022; FNA: 424-5-8 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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Geltung ab 01.08.2022; FNA: 424-5-8 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 3 Patentsachen
§ 3 wird in 3 Vorschriften zitiert
In Patentsachen steht der Gebührensatz wie folgt zu:
- 1.
- für die Anmeldung eines Patents oder im Verfahren nach § 42 des Patentgesetzes: zu 13/10,
- 2.
- im Prüfungsverfahren: zu 7/10,
- 3.
- im Einspruchsverfahren: zu 10/10,
- 4.
- im Verfahren wegen Beschränkung des Patents: zu 10/10,
- 5.
- im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung über den Widerruf oder die Beschränkung des Patents: zu 13/10,
- 6.
- in anderen Beschwerdeverfahren: zu 3/10.
§ 4 Gebrauchsmustersachen
§ 4 wird in 3 Vorschriften zitiert
In Gebrauchsmustersachen steht der Gebührensatz wie folgt zu:
- 1.
- im Eintragungsverfahren: zu 10/10,
- 2.
- im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung der Eintragung: zu 13/10,
- 3.
- im Löschungsverfahren: zu 15/10,
- 4.
- im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung über den Löschungsantrag: zu 20/10,
- 5.
- in anderen Beschwerdeverfahren: zu 3/10.
§ 5 Markensachen
§ 5 wird in 3 Vorschriften zitiert
In Markensachen steht der Gebührensatz wie folgt zu:
- 1.
- im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung der Eintragung: zu 13/10,
- 2.
- im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit: zu 20/10,
- 3.
- in anderen Beschwerdeverfahren: zu 3/10.
§ 6 Designsachen
§ 6 wird in 3 Vorschriften zitiert
In Designsachen steht der Gebührensatz wie folgt zu:
- 1.
- im Eintragungsverfahren: zu 10/10,
- 2.
- im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung der Eintragung: zu 13/10,
- 3.
- im Nichtigkeitsverfahren: zu 15/10,
- 4.
- im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung über den Antrag auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit: zu 20/10,
- 5.
- in anderen Beschwerdeverfahren: zu 3/10.
§ 7 Topographieschutzsachen
§ 7 wird in 3 Vorschriften zitiert
In Topographieschutzsachen steht der Gebührensatz wie folgt zu:
- 1.
- im Eintragungsverfahren: zu 10/10,
- 2.
- im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung der Eintragung: zu 13/10,
- 3.
- im Löschungsverfahren: zu 15/10,
- 4.
- im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung über den Löschungsantrag: zu 20/10,
- 5.
- in anderen Beschwerdeverfahren: zu 3/10.
§ 8 Sortenschutzsachen
§ 8 wird in 3 Vorschriften zitiert
In Sortenschutzsachen steht der Gebührensatz im Beschwerdeverfahren zu 13/10 zu.
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