Gesetz zur Bereinigung der im Beitrittsgebiet zu Erholungszwecken verliehenen Nutzungsrechte (Erholungsnutzungsrechtsgesetz - ErholNutzG)

Artikel 2 G. v. 21.09.1994 BGBl. I S. 2538, 2548
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 403-24 Nebengesetze zum Sachenrecht
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§ 3 Erbbauzins
§ 4 Zinsanpassungen
§ 5 Ermäßigung des Erbbauzinses
§ 6 Dauer des Erbbaurechts
§ 7 Zulässige Nutzung; Heimfallanspruch
§ 8 Anwendbarkeit des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes

§ 3 Erbbauzins


§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Der Zinssatz beträgt jährlich vier vom Hundert des ungeteilten Bodenwerts eines entsprechenden unbebauten Grundstücks. Jeder Beteiligte kann verlangen, daß der Erbbauzins nach einem anderen Zinssatz berechnet wird, wenn der für die Nutzung übliche Zinssatz mehr oder weniger als vier vom Hundert jährlich beträgt. Der Bodenwert des Grundstücks ist nach § 19 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes zu ermitteln.

(2) Der Erbbauzins ist vierteljährlich nachträglich am 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember eines Jahres zu zahlen. Die Zahlungspflicht beginnt mit

1.
der Ladung des Nutzers zum Termin im notariellen Vermittlungsverfahren, wenn der Grundstückseigentümer dessen Durchführung beantragt hat oder sich auf eine Verhandlung über den Inhalt des Erbbaurechts einläßt, oder

2.
einem § 2 entsprechenden Verlangen des Grundstückseigentümers oder mit der Annahme eines entsprechenden Angebots des Nutzers.

§ 44 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

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§ 4 Zinsanpassungen


§ 4 wird in 3 Vorschriften zitiert

Nutzer und Grundstückseigentümer sind verpflichtet, in den Erbbaurechtsvertrag eine Bestimmung aufzunehmen, die eine Anpassung des Erbbauzinses an veränderte Verhältnisse vorsieht. § 46 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

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§ 5 Ermäßigung des Erbbauzinses


§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

Der vom Nutzer zu entrichtende Erbbauzins ermäßigt sich

1.
in den ersten zwei Jahren auf ein Viertel,

2.
in den folgenden zwei Jahren auf die Hälfte und

3.
in den darauf folgenden zwei Jahren auf drei Viertel

des sich aus § 3 Abs. 1 ergebenden Erbbauzinses (Eingangsphase). Die Eingangsphase beginnt mit dem Eintritt der Zahlungspflicht nach diesem Gesetz, spätestens am 1. Juli 1995.

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§ 6 Dauer des Erbbaurechts


§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Dauer des Erbbaurechts beträgt vom Vertragsabschluß an 30 Jahre.

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§ 7 Zulässige Nutzung; Heimfallanspruch


§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Grundstückseigentümer kann eine Vereinbarung im Erbbaurechtsvertrag verlangen, nach der der Nutzer das Gebäude nur zu persönlichen Zwecken im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Schuldrechtsanpassungsgesetzes nutzen darf. Dies gilt nicht, wenn das aufstehende Gebäude bereits am 20. Juli 1993 dauernd zu Wohnzwecken genutzt worden ist.

(2) Der Grundstückseigentümer ist berechtigt, vom Nutzer zu verlangen, daß sich dieser ihm gegenüber verpflichtet, das Erbbaurecht auf ihn zu übertragen, wenn der Erbbauberechtigte die vertraglich zulässige Nutzung ändert und sie trotz einer mit Fristsetzung verbundenen Abmahnung fortsetzt.

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§ 8 Anwendbarkeit des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes


§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert

Auf die nach diesem Gesetz zu bestellenden Erbbaurechte finden im übrigen die für den Eigenheimbau geltenden Bestimmungen des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes entsprechende Anwendung; § 57 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes ist nicht anzuwenden.



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