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Sie haben gesucht: Paragraph bzw. Artikel 30 im Titel HHG
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Treffer im Text:
§ 9a Eingliederungshilfen (1 Treffer)
... Die Eingliederungshilfe beträgt für jeden Gewahrsamsmonat, frühestens vom 1. Januar 1947 an, 30 Deutsche Mark, vom dritten Gewahrsamsjahr, frühestens vom 1. Januar 1949 an, 60 Deutsche Mark. Bei der Berechnung wird ...
Treffer in früheren Fassungen:
§ 18 Unterstützungen (1 Treffer), Fassung gültig bis 01.07.2025
... Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt. Ein Antrag auf Leistungen nach Satz 1 kann letztmalig bis zum 30. Juni 2016 gestellt ...
Titeltreffer:
Häftlingshilfegesetz (HHG)
Treffer im Text:
§ 9a Eingliederungshilfen (1 Treffer)
... Die Eingliederungshilfe beträgt für jeden Gewahrsamsmonat, frühestens vom 1. Januar 1947 an, 30 Deutsche Mark, vom dritten Gewahrsamsjahr, frühestens vom 1. Januar 1949 an, 60 Deutsche Mark. Bei der Berechnung wird ...
Treffer in früheren Fassungen:
§ 18 Unterstützungen (1 Treffer), Fassung gültig bis 01.07.2025
... Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt. Ein Antrag auf Leistungen nach Satz 1 kann letztmalig bis zum 30. Juni 2016 gestellt ...
Titeltreffer:
Häftlingshilfegesetz (HHG)
neugefasst durch B. v. 02.06.1993 BGBl. I S. 838; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 25.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 63
Verordnung über die schädigenden Ereignisse und gesundheitlichen Schädigungen im Sinne des § 4 Absatz 6 Satz 1 des Häftlingshilfegesetzes (HHGSchäV)V. v. 08.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 128
Gesetz zur Änderung des Häftlingshilfegesetzes und zur Bereinigung des Bundesvertriebenengesetzes (HHGuBVFGÄndG)G. v. 07.11.2015 BGBl. I S. 1922
Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Grenzen des Freihafens Hamburg (6. FrHfHHGrVÄndV)V. v. 04.12.2008 BGBl. I S. 2746
Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Grenzen des Freihafens Hamburg (5. FrHfHHGrVÄndV)V. v. 15.01.2008 BGBl. I S. 50
Verordnung über die Grenzen des Freihafens Hamburg (FrHfHHGrV) (Fassung gültig bis inkl. 31.12.2012)V. v. 22.08.1997 BGBl. I S. 2320; aufgehoben durch § 2 G. v. 24.01.2011 BGBl. I S. 50
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