Strafgesetzbuch (StGB)

neugefasst durch B. v. 13.11.1998 BGBl. I S. 3322; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 450-2 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze
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Besonderer Teil
Achtundzwanzigster Abschnitt Gemeingefährliche Straftaten
§ 306 Brandstiftung
§ 306a Schwere Brandstiftung
§ 306b Besonders schwere Brandstiftung
§ 306c Brandstiftung mit Todesfolge

Besonderer Teil

Achtundzwanzigster Abschnitt Gemeingefährliche Straftaten

§ 306 Brandstiftung


§ 306 wird in 32 Vorschriften zitiert

(1) Wer fremde

1.
Gebäude oder Hütten,

2.
Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,

3.
Warenlager oder -vorräte,

4.
Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,

5.
Wälder, Heiden oder Moore oder

6.
land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse

in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

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§ 306a Schwere Brandstiftung


§ 306a wird in 32 Vorschriften zitiert

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,

2.
eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder

3.
eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen,

in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

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§ 306b Besonders schwere Brandstiftung


§ 306b wird in 31 Vorschriften zitiert

(1) Wer durch eine Brandstiftung nach § 306 oder § 306a eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter in den Fällen des § 306a

1.
einen anderen Menschen durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt,

2.
in der Absicht handelt, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken oder

3.
das Löschen des Brandes verhindert oder erschwert.

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§ 306c Brandstiftung mit Todesfolge


§ 306c wird in 31 Vorschriften zitiert

Verursacht der Täter durch eine Brandstiftung nach den §§ 306 bis 306b wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.



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