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§ 31 - Anreizregulierungsverordnung (ARegV)
Artikel 1 V. v. 29.10.2007 BGBl. I S. 2529 (Nr. 55); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 23.12.2019 BGBl. I S. 2935
Geltung ab 06.11.2007; FNA: 752-6-11 Elektrizität und Gas
27 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 69 Vorschriften zitiert
Geltung ab 06.11.2007; FNA: 752-6-11 Elektrizität und Gas
27 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 69 Vorschriften zitiert
§ 31 Veröffentlichung von Daten
(1) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht auf ihrer Internetseite netzbetreiberbezogen in nicht anonymisierter Form insbesondere
- 1.
- den Wert der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen nach § 4 Absatz 2 Satz 1,
- 2.
- den nach § 4 Absatz 3 und 4 sowie nach § 26 angepassten Wert der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen,
- 3.
- den verzinsten Saldo des Regulierungskontos nach § 5 Absatz 1 und 2 sowie die Summe der Zu- und Abschläge aus der Auflösung des Saldos des Regulierungskontos nach § 5 Absatz 3,
- 4.
- die nach den §§ 12, 13 bis 15 sowie nach § 22 ermittelten Effizienzwerte, die nach § 12 Absatz 4a und § 14 im Effizienzvergleich verwendeten Aufwandsparameter sowie die nach § 13 im Effizienzvergleich verwendeten Vergleichsparameter,
- 5.
- die nach § 12a ermittelten Supereffizienzwerte sowie den Effizienzbonus,
- 6.
- die verwendeten Parameterwerte und die jährlichen Anpassungsbeträge der Erlösobergrenze für den Erweiterungsfaktor nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 10 als Summenwert,
- 7.
- den jährlichen nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 10a ermittelten Kapitalkostenaufschlag als Summenwert,
- 8.
- die dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile nach § 11 Absatz 2 sowie deren jährliche Anpassung nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 als Summenwert,
- 9.
- die jährlichen tatsächlich entstandenen Kostenanteile nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 als Summenwert,
- 10.
- die jährlichen tatsächlich entstandenen Kostenanteile nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 8 jeweils als Summenwert,
- 11.
- die jährlichen volatilen Kostenanteile nach § 11 Absatz 5 als Summenwert sowie
- 12.
- die ermittelten Kennzahlen zur Versorgungsqualität.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Berechnung der Offshore-Netzumlage und zu Anpassungen im Regulierungsrecht V. v. 14. März 2019 BGBl. I S. 333 m.W.v. 22. März 2019
Frühere Fassungen von § 31 ARegV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 22.03.2019 | Artikel 2 Verordnung zur Berechnung der Offshore-Netzumlage und zu Anpassungen im Regulierungsrecht vom 14.03.2019 BGBl. I S. 333 |
aktuell vorher | 17.09.2016 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung vom 14.09.2016 BGBl. I S. 2147 |
aktuell vorher | 30.12.2011 | Artikel 2 Zweites Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 22.12.2011 BGBl. I S. 3034 |
aktuell | vor 30.12.2011 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 31 ARegV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 ARegV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ARegV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Berechnung der Offshore-Netzumlage und zu Anpassungen im Regulierungsrecht
V. v. 14.03.2019 BGBl. I S. 333
Artikel 2 OffUmlBerV Änderung der Anreizregulierungsverordnung
... Satz 7 Nummer 1 wird aufgehoben. d) Absatz 3 Satz 7 wird aufgehoben. 6. In § 31 Absatz 1 Nummer 2 werden nach den Wörtern „Absatz 3 und 4" die Wörter „sowie nach § ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung
V. v. 14.09.2016 BGBl. I S. 2147
Artikel 1 2. ARegVÄndV Änderung der Anreizregulierungsverordnung
... 6" durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 und 2" ersetzt. 25. § 31 wird wie folgt gefasst: „§ 31 Veröffentlichung von Daten ... 1 und 2" ersetzt. 25. § 31 wird wie folgt gefasst: „§ 31 Veröffentlichung von Daten (1) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht ...
Zweites Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3034, 2012 I 131
Artikel 2 2. EnWNG Änderung der Anreizregulierungsverordnung (vom 30.12.2011)
... des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors nach § 9,". 4. § 31 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Sie veröffentlicht weiterhin den ...
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