Strafgesetzbuch (StGB)

neugefasst durch B. v. 13.11.1998 BGBl. I S. 3322; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 450-2 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze
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Besonderer Teil
Achtundzwanzigster Abschnitt Gemeingefährliche Straftaten
§ 315c Gefährdung des Straßenverkehrs
§ 315d Verbotene Kraftfahrzeugrennen
§ 315e Schienenbahnen im Straßenverkehr
§ 315f Einziehung
§ 316 Trunkenheit im Verkehr
§ 316a Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer

Besonderer Teil

Achtundzwanzigster Abschnitt Gemeingefährliche Straftaten

§ 315c Gefährdung des Straßenverkehrs


§ 315c wird in 25 Vorschriften zitiert

(1) Wer im Straßenverkehr

1.
ein Fahrzeug führt, obwohl er

a)
infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder

b)
infolge geistiger oder körperlicher Mängel

nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder

2.
grob verkehrswidrig und rücksichtslos

a)
die Vorfahrt nicht beachtet,

b)
falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,

c)
an Fußgängerüberwegen falsch fährt,

d)
an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,

e)
an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,

f)
auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder

g)
haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,

und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1

1.
die Gefahr fahrlässig verursacht oder

2.
fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

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§ 315d Verbotene Kraftfahrzeugrennen


§ 315d hat 1 frühere Fassung und wird in 8 Vorschriften zitiert

(1) Wer im Straßenverkehr

1.
ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt,

2.
als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt oder

3.
sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 oder 3 Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 strafbar.

(4) Wer in den Fällen des Absatzes 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(5) Verursacht der Täter in den Fällen des Absatzes 2 durch die Tat den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.


Text in der Fassung des Artikels 1 Sechsundfünfzigstes Strafrechtsänderungsgesetz - Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr G. v. 30. September 2017 BGBl. I S. 3532 m.W.v. 13. Oktober 2017

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§ 315e Schienenbahnen im Straßenverkehr


§ 315e hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

Soweit Schienenbahnen am Straßenverkehr teilnehmen, sind nur die Vorschriften zum Schutz des Straßenverkehrs (§§ 315b und 315c) anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Sechsundfünfzigstes Strafrechtsänderungsgesetz - Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr G. v. 30. September 2017 BGBl. I S. 3532 m.W.v. 13. Oktober 2017

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§ 315f Einziehung


§ 315f hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

1Kraftfahrzeuge, auf die sich eine Tat nach § 315d Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3, Absatz 2, 4 oder 5 bezieht, können eingezogen werden. 2§ 74a ist anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Sechsundfünfzigstes Strafrechtsänderungsgesetz - Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr G. v. 30. September 2017 BGBl. I S. 3532 m.W.v. 13. Oktober 2017

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§ 316 Trunkenheit im Verkehr


§ 316 hat 1 frühere Fassung und wird in 22 Vorschriften zitiert

(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.

(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.


Text in der Fassung des Artikels 1 Sechsundfünfzigstes Strafrechtsänderungsgesetz - Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr G. v. 30. September 2017 BGBl. I S. 3532 m.W.v. 13. Oktober 2017

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§ 316a Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer


§ 316a wird in 13 Vorschriften zitiert

(1) Wer zur Begehung eines Raubes (§§ 249 oder 250), eines räuberischen Diebstahls (§ 252) oder einer räuberischen Erpressung (§ 255) einen Angriff auf Leib oder Leben oder die Entschlußfreiheit des Führers eines Kraftfahrzeugs oder eines Mitfahrers verübt und dabei die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.



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