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§ 32 - Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung (AHStatDV)
§ 32 Befreiungen
§ 32 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Die Anmeldeschwellen nach § 14 Absatz 2 und 3 des Außenhandelsstatistikgesetzes werden jeweils bezogen auf den Wert der Warenverkehre des vorangegangenen Kalenderjahres festgelegt. 2Die Anmeldeschwelle im Eingang wird auf 800.000 Euro festgelegt. 3Die Anmeldeschwelle in der Versendung wird auf 500.000 Euro festgelegt.
(2) Bei Kaufgeschäften einschließlich Kommissions- und Konsignationsgeschäften im Rahmen von innergemeinschaftlichen Warenverkehren ist der Statistische Wert von den Anmeldepflichtigen nur anzugeben, wenn dieser für alle derartigen Warenverkehre des Anmeldepflichtigen in einem Jahr je Verkehrsrichtung den nach Absatz 4 festgelegten Schwellenwert überschreitet.
(3) 1Um zu ermitteln, wer verpflichtet ist, über den Statistischen Wert bei Kauf- oder Verkaufsgeschäften einschließlich Kommissions- und Konsignationsgeschäften Auskunft zu geben, wird jährlich ein Schwellenwert für den Wareneingang und ein Schwellenwert für die Warenversendung festgelegt. 2Auskunftspflichtige zur Intrahandelsstatistik, deren Kauf- oder Verkaufsgeschäfte einschließlich Kommissions- und Konsignationsgeschäften den jeweiligen Schwellenwert übersteigen, müssen im kommenden Kalenderjahr bei den entsprechenden Geschäften den Statistischen Wert angeben.
(4) 1Für die Schwellenwerte gilt:
- 1.
- der Schwellenwert für den Wareneingang ist so festzulegen, dass nicht mehr als 70 Prozent des in Wertangaben erfassten Handels aller Kaufgeschäfte einschließlich Kommissions- und Konsignationsgeschäften des vorangegangenen Kalenderjahres abgedeckt werden,
- 2.
- der Schwellenwert für die Warenversendung ist so festzulegen, dass nicht mehr als 70 Prozent des in Wertangaben erfassten Handels aller Kaufgeschäfte einschließlich Kommissions- und Konsignationsgeschäften des vorangegangenen Kalenderjahres abgedeckt werden.
(5) Die in der Anlage zu Anhang 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 der Kommission genannten Waren und Warenverkehre sowie die in Anlage 4 genannten Waren und Warenverkehre sind von der Anmeldung zur Außenhandelsstatistik befreit.
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Zitierungen von § 32 AHStatDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 AHStatDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AHStatDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 27 AHStatDV Vereinfachte Anmeldungen
... Meldepflichtige Importe oder Exporte können unter den in den §§ 28 bis 32 genannten Voraussetzungen vereinfacht angemeldet werden. (2) Hilfslieferungen ...
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