§ 32 - Sachenrechtsbereinigungsgesetz (SachenRBerG)

Artikel 1 G. v. 21.09.1994 BGBl. I S. 2457; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 22.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 192
Geltung ab 01.10.1994; FNA: 403-23-2 Nebengesetze zum Sachenrecht
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§ 32 Grundsatz


§ 32 wird in 4 Vorschriften zitiert

Der Nutzer kann vom Grundstückseigentümer die Annahme eines Angebots auf Bestellung eines Erbbaurechts verlangen, wenn der Inhalt des Angebots den §§ 43 bis 58 entspricht. Dasselbe Recht steht dem Grundstückseigentümer gegen den Nutzer zu, wenn dieser eine entsprechende Wahl getroffen hat oder das Wahlrecht auf den Grundstückseigentümer übergegangen ist.

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Zitierungen von § 32 SachenRBerG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 SachenRBerG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SachenRBerG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22 SachenRBerG Genossenschaftlich genutzte Flächen
... Gemeinde errichtet worden ist, beziehen sich die gesetzlichen Ansprüche nach den §§ 32 und 61 auf die Fläche, 1. auf die sich nach der ehemaligen ...
§ 27 SachenRBerG Restflächen
... Die Ansprüche nach den §§ 32 und 61 erfassen auch Restflächen. Restflächen sind Grundstücksteile, auf die sich ...
§ 44 SachenRBerG Fälligkeit des Anspruchs auf den Erbbauzins
... den Inhalt des Erbbaurechts einläßt, oder 2. einem § 32 entsprechenden Verlangen des Grundstückseigentümers zur Bestellung eines Erbbaurechts ...
§ 104 SachenRBerG Verfahrensvoraussetzungen
... den Inhalt eines Erbbaurechts oder eines Ankaufsrechts nach Maßgabe der §§ 32 , 61, 81 und 82 den notariellen Vermittlungsvorschlag und das Abschlußprotokoll vorzulegen. ...


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