Die Höhe der Sicherheit nach §
31 für Windenergieanlagen an Land bestimmt sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit 30 Euro pro Kilowatt zu installierender Leistung.
(1) Der Höchstwert für Strom aus Windenergieanlagen an Land beträgt im Jahr 2023 5,88 Cent pro Kilowattstunde für den Referenzstandort nach
Anlage 2 Nummer 4.
(2) 1Der Höchstwert verringert sich ab dem 1. Januar 2025 um 2 Prozent pro Kalenderjahr gegenüber dem im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr geltenden Höchstwert und wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. 2Für die Berechnung der Höhe des Höchstwerts aufgrund einer erneuten Anpassung nach Satz 1 ist der nicht gerundete Wert zugrunde zu legen.
Die Bundesnetzagentur schließt Gebote für Windenergieanlagen an Land nach
§ 33 von dem Zuschlagsverfahren aus, wenn
- 1.
- sie für eine in dem Gebot angegebene Windenergieanlage an Land bereits einen Zuschlag erteilt hat, der zum Gebotstermin nicht entwertet worden ist, oder
- 2.
- für eine in dem Gebot angegebene Windenergieanlage an Land eine Mitteilung nach § 22b Absatz 1 Nummer 1 abgegeben wurde.