Abgabenordnung (AO)

neugefasst durch B. v. 23.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 24
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 610-1-3 Allgemeines Steuerrecht
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Achter Teil Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren
Dritter Abschnitt Strafverfahren
1. Unterabschnitt Allgemeine Vorschriften
§ 387 Sachlich zuständige Finanzbehörde
§ 388 Örtlich zuständige Finanzbehörde
§ 389 Zusammenhängende Strafsachen

Achter Teil Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren

Dritter Abschnitt Strafverfahren

1. Unterabschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 387 Sachlich zuständige Finanzbehörde


§ 387 hat 1 frühere Fassung und wird in 38 Vorschriften zitiert

(1) Sachlich zuständig ist die Finanzbehörde, welche die betroffene Steuer verwaltet.

(2) 1Die Zuständigkeit nach Absatz 1 kann durch Rechtsverordnung einer Finanzbehörde für den Bereich mehrerer Finanzbehörden übertragen werden, soweit dies mit Rücksicht auf die Wirtschafts- oder Verkehrsverhältnisse, den Aufbau der Verwaltungsbehörden oder andere örtliche Bedürfnisse zweckmäßig erscheint. 2Die Rechtsverordnung erlässt, soweit die Finanzbehörde eine Landesbehörde ist, die Landesregierung, im Übrigen das Bundesministerium der Finanzen. 3Die Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. 4Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf eine Bundesoberbehörde übertragen. 5Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde übertragen.


Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Neuorganisation der Zollverwaltung G. v. 3. Dezember 2015 BGBl. I S. 2178 m.W.v. 1. Januar 2016

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§ 388 Örtlich zuständige Finanzbehörde


§ 388 wird in 15 Vorschriften zitiert

(1) Örtlich zuständig ist die Finanzbehörde,

1.
in deren Bezirk die Steuerstraftat begangen oder entdeckt worden ist,

2.
die zur Zeit der Einleitung des Strafverfahrens für die Abgabenangelegenheiten zuständig ist oder

3.
in deren Bezirk der Beschuldigte zur Zeit der Einleitung des Strafverfahrens seinen Wohnsitz hat.

(2) 1Ändert sich der Wohnsitz des Beschuldigten nach Einleitung des Strafverfahrens, so ist auch die Finanzbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der neue Wohnsitz liegt. 2Entsprechendes gilt, wenn sich die Zuständigkeit der Finanzbehörde für die Abgabenangelegenheit ändert.

(3) Hat der Beschuldigte im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen Wohnsitz, so wird die Zuständigkeit auch durch den gewöhnlichen Aufenthaltsort bestimmt.

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§ 389 Zusammenhängende Strafsachen


§ 389 wird in 15 Vorschriften zitiert

1Für zusammenhängende Strafsachen, die einzeln nach § 388 zur Zuständigkeit verschiedener Finanzbehörden gehören würden, ist jede dieser Finanzbehörden zuständig. 2§ 3 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.



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