(1) Für seine anlässlich der Führung der Vormundschaft erforderlichen Aufwendungen kann der Berufsvormund Vorschuss oder Ersatz in entsprechender Anwendung des § 1877 Absatz 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs verlangen.
(2) Für solche Dienste, die zu seinem Gewerbe oder seinem Beruf gehören, kann der Berufsvormund anstelle der Vergütung nach
§ 1 Absatz 3 als Aufwendung Ersatz in entsprechender Anwendung des § 1877 Absatz 3 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs verlangen.
(1)
1Ist ein Vereinsvormund bestellt oder führt der Verein eine Beistandschaft, so ist dem Verein eine Vergütung in entsprechender Anwendung von
§ 3 zu bewilligen.
2Ist der Verein als vorläufiger Vormund bestellt, ist ihm eine Vergütung nach
§ 3 Absatz 1 Nummer 2 zu bewilligen.
3Zusätzlich zu der Vergütung nach Satz 1 oder Satz 2 kann der Verein Vorschuss oder Ersatz der Aufwendungen in entsprechender Anwendung von § 1877 Absatz 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs verlangen;
§ 4 Absatz 2 ist nicht anwendbar.
4Allgemeine Verwaltungskosten werden nicht ersetzt.
(2) Der Vereinsvormund selbst kann keine Vergütung und keinen Aufwendungsersatz geltend machen.