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Artikel 4 - Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten (DrohnenV k.a.Abk.)

Artikel 4 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Artikel 1 tritt am ersten Tag des sechsten auf die Verkündung*) folgenden Kalendermonats in Kraft.


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Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 6. April 2017.

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