Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 4 - Coronavirus-Testverordnung (TestV)

V. v. 21.09.2021 BAnz AT 21.09.2021 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 13
Geltung ab 11.10.2021; FNA: 860-5-77 Sozialgesetzbuch
| |

§ 4 (aufgehoben)






Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 4 TestV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.03.2023Artikel 2 Fünfte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung
vom 24.11.2022 BAnz AT 24.11.2022 V2
aktuell vorher 17.09.2022Artikel 7 Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19
vom 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
aktuell vorher 31.03.2022Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung
vom 29.03.2022 BAnz AT 30.03.2022 V1
aktuell vorher 18.12.2021Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung und der Coronavirus-Testverordnung
vom 16.12.2021 BAnz AT 17.12.2021 V1
aktuellvor 18.12.2021Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 TestV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 TestV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TestV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 TestV Abrechnung der Leistungen (vom 01.03.2023)
... der Leistungserbringer tätig ist. (2) Einrichtungen und Unternehmen nach § 4 Absatz 2 der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung rechnen die Sachkosten für die selbst ... 2023 geltenden Fassung selbst beschafften Antigen-Tests von Einrichtungen und Unternehmen nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 6 der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung, die nach § 72 des Elften Buches ... 2023 geltenden Fassung berechtigten Leistungserbringer sowie Einrichtungen und Unternehmen nach § 4 Absatz 2 Nummer 4 und 5 der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung rechnen die von ihnen erbrachten Leistungen nach ... nach § 12 Absatz 1, 2, 5 und 6 im Zusammenhang mit der Testung von Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung dürfen nicht abgerechnet werden; dies gilt ... dürfen nicht abgerechnet werden; dies gilt nicht für die Testung von Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung in Einrichtungen und Unternehmen nach § 4 ... in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung in Einrichtungen und Unternehmen nach § 4 Absatz 2 Nummer 4 und 5 der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung. Einrichtungen und Unternehmen nach ... in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung. Einrichtungen und Unternehmen nach § 4 Absatz 2 Nummer 4 und 5 der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung rechnen die Leistungen nach § 12 Absatz 3 ... von den Sachkosten nach § 11 ab. Diejenigen Einrichtungen und Unternehmen nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 6 der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung, die nach § 72 des Elften Buches ... die Anschrift der getesteten Person, die Art der Leistung, der Testgrund nach den §§ 2 bis 4b der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung, der Tag, ... fest. Im Vordruck ist insbesondere nach der Art der Testung, den in den §§ 2 bis 4b der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung genannten ... Februar 2023 geltenden Fassung genannten Fällen und in den Fällen der §§ 3 und 4 der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung danach zu differenzieren, welcher Art einer ...
§ 12 TestV Vergütung von weiteren Leistungen (vom 01.03.2023)
... beträgt je Testung 4 Euro. (3) Sofern Einrichtungen und Unternehmen nach § 4 Absatz 2 Nummer 4 und 5 der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung im Rahmen ihres einrichtungs- oder ... Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für diejenigen Einrichtungen und Unternehmen nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 6 der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung, die nach § 72 des Elften Buches ... des Personals in nichtärztlich oder nichtzahnärztlich geführten Einrichtungen nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 6 der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung und von einem Leistungserbringer nach § 6 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung
V. v. 29.06.2022 BAnz AT 29.06.2022 V1
Artikel 1 3. TestVÄndV
... wenn die Testung zur Beendigung der Absonderung erforderlich ist, 5. Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 , 6. Personen, die an dem Tag, an dem die Testung erfolgt, a) eine ...

Fünfte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung
V. v. 24.11.2022 BAnz AT 24.11.2022 V2
Artikel 1 5. TestVÄndV Änderung der Coronavirus-Testverordnung
... Personen haben Anspruch auf Testung mittels PoC-Antigen-Tests: 1. Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 , 2. Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 ... und werden die Wörter „§ 6 Absatz 4 Satz 1" durch die Wörter „ § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 6" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In ... Satz 4 werden die Wörter „§ 6 Absatz 4 Satz 1" durch die Wörter „ § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 6" ersetzt und werden nach den Wörtern „von ihnen" die Wörter ... Satz 3 werden die Wörter „§ 6 Absatz 4 Satz 1" durch die Wörter „ § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 6" ersetzt. 8. § 13 wird wie folgt geändert: a) In ...
Artikel 2 5. TestVÄndV Weitere Änderung der Coronavirus-Testverordnung
... Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die §§ 1 bis 6 sowie § 17 werden aufgehoben. 2. § 7 wird wie folgt geändert: ... Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach der Angabe „ § 4 Absatz 2" die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar ... nach den Wörtern „§ 6 Absatz 4 Satz 1" und nach den Wörtern „ § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 6" jeweils die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. ... 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „ § 4 Absatz 2 Nummer 4 und 5" und nach den Wörtern „§ 6 Absatz 1 Nummer 2 und 3" jeweils die ... Fassung" eingefügt. bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „ § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3", nach den Wörtern „§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2" und nach den ... Wörtern „§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3", nach den Wörtern „ § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2" und nach den Wörtern „§ 4 Absatz 2 Nummer 4 und 5" jeweils die ... den Wörtern „§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2" und nach den Wörtern „ § 4 Absatz 2 Nummer 4 und 5" jeweils die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. ... Fassung" eingefügt. cc) In Satz 3 werden nach den Wörtern „ § 4 Absatz 2 Nummer 4 und 5" die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 ... Fassung" eingefügt. dd) In Satz 4 werden nach den Wörtern „ § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 6" und nach den Wörtern „§ 6 Absatz 4 Satz 1" jeweils die ... 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „ § 4 Absatz 2 Nummer 4 und 5" die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 ... Fassung" eingefügt. bb) In Satz 3 werden nach den Wörtern „ § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 6" die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 ... eingefügt. c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „ § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 6" und nach den Wörtern „§ 6 Absatz 1 Nummer 2 und 3" jeweils die ...

Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19
G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
Artikel 7 CovidIfSGAnpG 2022 Änderung der Coronavirus-Testverordnung
... des Infektionsschutzgesetzes genannten Einrichtungen und Unternehmen" ersetzt. 2. § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 36 ...

Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung und der Coronavirus-Testverordnung
V. v. 16.12.2021 BAnz AT 17.12.2021 V1
Artikel 2 CoronaImpfVuTestVÄndV Änderung der Coronavirus-Testverordnung
... (BAnz AT 12.11.2021 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „bis 5" durch die Angabe „bis 7" ersetzt. 2. ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung
V. v. 29.03.2022 BAnz AT 30.03.2022 V1
Artikel 1 2. TestVÄndV
... 22 Absatz 7" durch die Angabe „§ 22a Absatz 7" ersetzt. 3. In § 4 Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz wird die Angabe „§ 22 Absatz 7" durch die Angabe „§ 22a Absatz 7" ...