(1) Werden für Erzeugnisse der in §
2 Abs. 1 genannten Art die Bezeichnungen nach §
3 Abs. 1 verwendet, so dürfen zusätzlich die folgenden Symbole verwendet werden:
für Hochbleikristall und Bleikristall (§
2 Abs. 1 Nr. 1 und 2) ein rundes goldfarbenes Etikett mit einem Durchmesser von mindestens 1 cm;
für Kristallglas (§
2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a) ein quadratisches silberfarbenes Etikett mit einer Seitenlänge von mindestens 1 cm;
für Kristallglas (§
2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b) ein gleichseitiges silberfarbenes Dreieck mit einer Seitenlänge von mindestens 1 cm.
(2) Die Symbole und die Bezeichnungen nach §
3 Abs. 1 dürfen auf demselben Etikett angebracht werden.
(3) Für Erzeugnisse, die die in §
2 Abs. 1 aufgeführten Merkmale nicht aufweisen oder für die nicht die Bezeichnungen nach §
3 Abs. 1 verwendet werden, dürfen die Symbole des Absatzes 1 nicht verwendet werden.
§ 7 KrGlasKennzG Ordnungswidrigkeiten ... Kennzeichnung der Glasart nicht die Bezeichnungen nach § 3 Abs. 1 oder andere als in § 4 Abs. 1 beschriebene Symbole verwendet, 2. entgegen § 3 Abs. 2 ... oder mit diesen verwechselbare Bezeichnungen verwendet, 3. entgegen § 4 Abs. 3 für Erzeugnisse, die nicht die in § 2 Abs. 1 aufgeführten Merkmale aufweisen ... für die nicht die Bezeichnungen nach § 3 Abs. 1 verwendet werden, eines der in § 4 Abs. 1 beschriebenen Symbole verwendet, 4. entgegen § 5 Nr. 1 es ...