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§ 4 - Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes (TVGDV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 16.01.1989 BGBl. I S. 76; zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 39 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745
Geltung ab 28.02.1970; FNA: 802-1-3 Tarifvertrag und Mindestarbeitsbedingungen
3 frühere Fassungen | wird in 3 Vorschriften zitiert
Geltung ab 28.02.1970; FNA: 802-1-3 Tarifvertrag und Mindestarbeitsbedingungen
3 frühere Fassungen | wird in 3 Vorschriften zitiert
§ 4
(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales macht einen Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages im Bundesanzeiger bekannt und weist in der Bekanntmachung darauf hin, daß die Allgemeinverbindlicherklärung mit Rückwirkung ergehen kann. Es bestimmt dabei eine Frist, während der zu dem Antrag schriftlich Stellung genommen werden kann. Die Frist soll mindestens drei Wochen vom Tage der Bekanntmachung an gerechnet betragen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales teilt den Tarifvertragsparteien und den obersten Arbeitsbehörden der Länder, auf deren Bereich sich der Tarifvertrag erstreckt, den Wortlaut der Bekanntmachung mit.
Text in der Fassung des Artikels 434 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. Oktober 2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149 m.W.v. 8. November 2006
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Frühere Fassungen von § 4 Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 08.11.2006 | Artikel 434 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 TVGDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TVGDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 TVGDV (vom 08.11.2006)
... bekannt. Der Zeitpunkt der Verhandlung muß nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme (§ 4 Abs. 1 Satz 2) liegen. (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt den ...
§ 10 TVGDV (vom 08.11.2006)
... erstreckt, innerhalb einer bestimmten Frist Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme. § 4 Abs. 1 und die §§ 6 bis 8 gelten ...
§ 12 TVGDV (vom 08.11.2006)
... mit regional begrenztem Geltungsbereich übertragen. Die Vorschriften der §§ 1 bis 11 gelten ...
§ 15 TVGDV (vom 08.11.2006)
... allgemeinverbindlicher Tarifverträge. (2) Die Bekanntmachungen nach § 4 Abs. 1 und § 11 sollen im Tarifregister vermerkt ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 434 9. ZustAnpV Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes
... In § 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 Satz 2, § 4 Abs. 1 Satz 1 und 4, Abs. 2, § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 7 Satz 2, § 8 Satz 1, ...
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