Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Meister für Medienproduktion Bild und Ton oder Geprüfte Meisterin für Medienproduktion Bild und Ton - Bachelor Professional in Medienproduktion Bild und Ton (Bild-und-Ton-Medienproduktionsmeister-Bachelor-Professional-Fortbildungsverordnung - BuTMedienMstrBAProFV)

V. v. 21.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 252
Geltung ab 28.09.2023; FNA: 806-22-6-75 Berufliche Bildung

§ 4 Prüfungsbereiche im Prüfungsteil „Betriebsmanagement"



Der Prüfungsteil „Betriebsmanagement" umfasst folgende Prüfungsbereiche:

1.
„Führung" nach § 5,

2.
„Organisation" nach § 6.


§ 5 Prüfungsbereich „Führung"



1Im Prüfungsbereich „Führung" hat die zu prüfende Person die Fähigkeiten nachzuweisen, den Personalbedarf zu ermitteln, den Personaleinsatz entsprechend den betrieblichen und rechtlichen Anforderungen sicherzustellen und eine systematische Personalentwicklung durchzuführen. 2Dazu gehören die Fähigkeit, Führungsaufgaben wahrzunehmen und feste wie freie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu verantwortlichem Handeln hinzuführen, ihre Entwicklungspotenziale einzuschätzen, Qualifizierungsziele festzulegen sowie das Erreichen dieser Ziele durch zielgerichtete Maßnahmen sicherzustellen. 3In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:

1.
Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und quantitativen Personalbedarfs unter Berücksichtigung gegenwärtiger und zukünftiger Anforderungen,

2.
Erstellen von Anforderungsprofilen, von Stellenplanungen und -beschreibungen sowie von Funktionsbeschreibungen, auch unter Beachtung des Arbeits- und Tarifrechts,

3.
Planen der Personalgewinnung, der Auswahl und des Einsatzes der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unter Berücksichtigung ihrer Eignung und Interessen sowie der betrieblichen Anforderungen,

4.
Planen, Führen und Moderieren interdisziplinärer Teams und von Arbeits- und Projektgruppen,

5.
Anwenden von Führungs- und Kommunikationsmethoden sowie von Führungsmitteln zur Bewältigung betrieblicher Aufgaben und zum Lösen von Konflikten,

6.
Ermitteln und Bestimmen des Personalentwicklungsbedarfs sowie Auswählen und Anwenden der daraus folgenden Maßnahmen,

7.
Delegieren von Aufgaben und Verantwortung,

8.
Berücksichtigen der rechtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen beim Einsatz von Fremdpersonal und Fremdfirmen,

9.
Beurteilen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen,

10.
Erfassen und Analysieren von komplexen Situationen,

11.
Vorbereiten und Führen zielgerichteter Gespräche,

12.
Erfassen weiterer Informationen im Gesprächsverlauf,

13.
Eingehen auf Gesprächspartner,

14.
Entwickeln und Einbringen von Lösungsansätzen,

15.
Zusammenfassen der Gesprächsergebnisse,

16.
Reflektieren des eigenen Gesprächsverhaltens und Ableiten von Schlussfolgerungen.


§ 6 Prüfungsbereich „Organisation"



1Im Prüfungsbereich „Organisation" hat die zu prüfende Person die Fähigkeit nachzuweisen, betriebliche Prozesse unter wirtschaftlichen und rechtlichen Aspekten zu organisieren, die Betriebsfähigkeit der technischen Systeme zu gewährleisten, den Betrieb nachhaltig zu steuern und zu entwickeln sowie geeignete Marketingstrategien einzusetzen. 2In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:

1.
Analysieren des Marktes, Berücksichtigen der Rahmenbedingungen, Erarbeiten und Anbieten sachgerechter und wirtschaftlicher Lösungen sowie Umsetzen eines passenden Geschäftsmodells,

2.
Entwickeln und Einsetzen von Marketingstrategien zur Kundengewinnung,

3.
Organisieren und Optimieren betrieblicher Prozesse,

4.
Planen und optimales Einsetzen von Personal, Betriebsmitteln und Finanzen,

5.
Sichern der Betriebsfähigkeit technischer Systeme, Organisieren regelmäßiger Wartungen sowie Gewährleisten der IT- und Datensicherheit,

6.
Planen, Vorbereiten und Realisieren von Beschaffungen und Investitionen,

7.
Gewährleisten des Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutzes,

8.
Einhalten der für den Medienbereich geltenden Rechtsvorschriften.