Besteht die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens oder ist ein Umweltschaden eingetreten, hat der Verantwortliche die zuständige Behörde unverzüglich über alle bedeutsamen Aspekte des Sachverhalts zu unterrichten.
Besteht die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens, hat der Verantwortliche unverzüglich die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen zu ergreifen.
Ist ein Umweltschaden eingetreten, hat der Verantwortliche
- 1.
- die erforderlichen Schadensbegrenzungsmaßnahmen vorzunehmen,
- 2.
- die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß § 8 zu ergreifen.