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Verordnung über die Anforderungen in der Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Forstmaschinenführer/Geprüfte Forstmaschinenführerin (Forstmaschinenführer-Prüfungsverordnung - FoMaFüPrV)

V. v. 23.07.2009 BGBl. I S. 2165 (Nr. 45)
Geltung ab 28.07.2009; FNA: 806-22-6-22 Berufliche Bildung

§ 4 Prüfungsanforderungen im Prüfungsteil „Betriebsorganisation und umweltverträglicher Einsatz von Forsttechnik"



(1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er den umweltverträglichen Einsatz von Forstmaschinen vorbereiten und organisieren sowie dafür relevante Arbeitsprozesse strukturieren kann. Hierbei soll gezeigt werden, dass die entsprechenden Maßnahmen qualitätsorientiert und wirtschaftlich sowie unter Beachtung des Umweltschutzes, des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, der Prinzipien einer nachhaltigen Waldwirtschaft und berufsbezogener Rechtsvorschriften vorbereitet werden können.

(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:

1.
Anforderungen an den umweltverträglichen Forsttechnikeinsatz,

2.
verfahrenstechnische und technologische Grundlagen des Forstmaschineneinsatzes,

3.
Grundlagen der Forsttechnik und Einsatzplanung,

4.
Betriebskontrolle und Qualitätssicherung,

5.
Organisation der Arbeit sowie des Arbeitskräfte- und Maschineneinsatzes,

6.
Einsatzorganisation, Strukturieren von Arbeitsprozessen,

7.
Preiskalkulation und Angebotsgestaltung; ökonomische Kontrolle und Beurteilung der Produktionsverfahren,

8.
Arbeits- und Gesundheitsschutz,

9.
Wechselbeziehungen zwischen Maschineneinsatz und Umwelt sowie nachhaltiger Waldwirtschaft,

10.
Kundenberatung und -betreuung,

11.
rechtliche Bestimmungen des Maschineneinsatzes.

(3) Die Prüfung besteht aus einem Arbeitsprojekt nach Absatz 4 und einer schriftlichen Prüfung nach Absatz 5.

(4) Bei dem Arbeitsprojekt soll nachgewiesen werden, dass, ausgehend von konkreten betrieblichen Situationen, Zusammenhänge der Bereiche Betriebsorganisation und umweltverträglicher Einsatz von Forsttechnik in einem komplexen Sinne erfasst, analysiert und entsprechende umsetzbare Lösungsvorschläge erstellt und diese wirtschaftlich beurteilt werden können. Die Aufgabe für das Arbeitsprojekt soll sich auf die Organisation des Einsatzes von Forsttechnik beziehen. Das Arbeitsprojekt ist schriftlich zu planen. Der Verlauf der Bearbeitung und die Ergebnisse sind zu dokumentieren und in einem Prüfungsgespräch zu erläutern. Bei der Auswahl der Aufgabe sollen Vorschläge des Prüflings berücksichtigt werden. Stellt der Prüfungsausschuss fest, dass das ursprünglich geplante Arbeitsprojekt in dem Betrieb nicht durchgeführt werden kann, so hat er in Absprache mit dem Prüfling eine gleichwertige Aufgabe für ein Arbeitsprojekt in einem geeigneten Betrieb zu stellen. Für das Arbeitsprojekt stehen vier Wochen zur Verfügung. Das Prüfungsgespräch erstreckt sich auf den Verlauf und die Ergebnisse des Arbeitsprojekts sowie auf die in Absatz 2 aufgeführten Inhalte. Es soll nicht länger als 45 Minuten dauern.

(5) Bei der schriftlichen Prüfung sind komplexe Fragestellungen aus den in Absatz 2 aufgeführten Inhalten zu bearbeiten. Für die schriftliche Arbeit stehen 120 Minuten zur Verfügung.


§ 5 Prüfungsanforderungen im Prüfungsteil „Fällen und Aufarbeiten bei der hochmechanisierten Holzernte"



(1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er das Fällen und Aufarbeiten von Holz mit Vollerntern unter fachgerechter Nutzung von Mess- und Kontrollsystemen qualitäts- und prozessorientiert sowie wirtschaftlich unter Beachtung des Umweltschutzes, des Arbeits- und Gesundheitsschutzes und geltender waldbaulicher Vorgaben organisieren, durchführen und bewerten sowie die jeweiligen produkt- und verfahrensspezifischen fachlichen Hintergründe aufzeigen kann. Weiterhin soll gezeigt werden, dass Pflege- und Wartungsarbeiten an Vollerntern durchgeführt, beim Maschineneinsatz auftretende technische Probleme analysiert, Defekte behoben oder entsprechende Maßnahmen zu deren Beseitigung eingeleitet werden können.

(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:

1.
Festlegen verfahrenstechnischer Abläufe,

2.
Herstellen der Betriebs- und Verkehrssicherheit,

3.
Führen der Maschinen im Straßenverkehr, Verladen und Entladen,

4.
Nutzen und Einsetzen von Mess- und Kontrollsystemen,

5.
Vorbereiten der Maschine für den Einsatz,

6.
Fällen und Aufarbeiten mit Vollerntern,

7.
Durchführen von Pflege- und Wartungsarbeiten,

8.
Erkennen und Beheben von Defekten,

9.
Analysieren von Fehlern und Einleiten von Reparaturmaßnahmen.

(3) Die Prüfung besteht aus einer komplexen Arbeitsaufgabe und einem anschließenden Prüfungsgespräch. Das Prüfungsgespräch erstreckt sich auf den Verlauf und die Ergebnisse der Arbeitsaufgabe sowie auf die in Absatz 2 aufgeführten Inhalte.

(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt drei Stunden, in dieser Zeit soll das Prüfungsgespräch von höchstens 15 Minuten geführt werden.


§ 6 Prüfungsanforderungen im Prüfungsteil „Bringung von Holz, sonstige hochmechanisierte Verfahren"



(1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er das Rücken und Poltern von Lang- und Kurzholz mit Forstmaschinen qualitäts- und prozessorientiert sowie wirtschaftlich unter Beachtung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, des Umweltschutzes und geltender waldbaulicher Vorgaben organisieren, durchführen und bewerten sowie die jeweiligen produkt- und verfahrensspezifischen fachlichen Hintergründe aufzeigen kann. Er soll auch in der Lage sein, sonstige hochmechanisierte Verfahren mit Forstmaschinen und Auf- und Anbauaggregaten unter Beachtung der vorgenannten Parameter durchzuführen. Er soll weiterhin zeigen, dass er Pflege- und Wartungsarbeiten an diesen Maschinen durchführen, beim Maschineneinsatz auftretende technische Probleme analysieren, Defekte beheben oder entsprechende Maßnahmen zu deren Beseitigung einleiten kann.

(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:

1.
Festlegen verfahrenstechnischer Abläufe,

2.
Herstellen der Betriebs- und Verkehrssicherheit von Forstmaschinen,

3.
Führen der Maschinen im Straßenverkehr, Verladen und Entladen,

4.
Vorbereiten der Maschinen für den Einsatz,

5.
Einsetzen von Forstmaschinen auch mit Auf- und Anbauaggregaten,

6.
Durchführen von Pflege- und Wartungsarbeiten an Forstmaschinen,

7.
Erkennen und Beheben von Defekten,

8.
Analysieren von Fehlern und Einleiten von Reparaturmaßnahmen.

(3) Die Prüfung besteht aus zwei komplexen Arbeitsaufgaben und einem sich jeder Aufgabe anschließenden Prüfungsgespräch. Die Arbeitsaufgaben umfassen das Rücken und Poltern von Holz und die Anwendung sonstiger hochmechanisierter Verfahren unter Nutzung von fahrbaren forstlichen Arbeitsmaschinen mit Auf- oder Anbaugeräten. Alternativ können auch beide Arbeitsaufgaben die Anwendung sonstiger hochmechanisierter Verfahren umfassen. Das jeweilige Prüfungsgespräch erstreckt sich auf den Verlauf und die Ergebnisse der einzelnen Arbeitsaufgabe sowie auf die in Absatz 2 aufgeführten Inhalte.

(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt vier Stunden, in dieser Zeit sollen die Prüfungsgespräche von jeweils höchstens 15 Minuten Dauer geführt werden.