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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Fachwirt für Außenwirtschaft oder Geprüfte Fachwirtin für Außenwirtschaft - Bachelor Professional in Foreign Trade (Außenwirtschaftsfachwirt-Bachelor-Professional-Fortbildungsverordnung - AWFachwBAProFV)

V. v. 21.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 257
Geltung ab 28.09.2023; FNA: 806-22-6-80 Berufliche Bildung

§ 4 Prüfungsbereich „International Business Management umsetzen"



1Im Prüfungsbereich „International Business Management umsetzen" hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, zu prüfen, ob das Unternehmen geeignet ist, internationale Geschäfte zu tätigen, und eine Unternehmensstrategie zu entwickeln. 2Dabei sollen die Fähigkeiten nachgewiesen werden, globalwirtschaftliche Zusammenhänge zu erkennen, Marktentwicklungen zu identifizieren, sich auf verändernde Markterfordernisse einzustellen, Auswirkungen wirtschaftspolitischer Maßnahmen auf das Unternehmen zu beurteilen und den Wandel im Unternehmen mitzugestalten und zu fördern. 3Dies umfasst die Fähigkeit, Unternehmensziele und -strategien unter Beachtung wirtschaftlicher und rechtlicher Rahmenbedingungen sowie unter Beachtung der Aspekte der Qualitätsoptimierung und der Nachhaltigkeit umzusetzen, zu evaluieren und zu kommunizieren. 4Des Weiteren soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Strategien zur Stärkung der globalen Marktposition des Unternehmens zu entwickeln und unter Anwendung des Projektmanagements die Umsetzung der Strategien vorzubereiten. 5Hierfür sollen unternehmerische Entscheidungen vorbereitet werden. 6In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:

1.
Unterstützen der Entwicklung von internationalen Markteintritts- und Wertschöpfungsstrategien vor dem Hintergrund einer globalen Wirtschaft,

2.
Analysieren des eigenen betriebswirtschaftlichen Aufgabenbereichs und Entwickeln von Vorschlägen zur Umsetzung unternehmerischer Entscheidungen,

3.
Umsetzen betrieblicher Ziele und Strategien sowie Entwickeln von daraus resultierenden Markt- und Wachstumschancen,

4.
Erarbeiten, Umsetzen und Auswerten von länderspezifischen Marketingkonzepten,

5.
Berücksichtigen von Aspekten des interkulturellen Managements,

6.
Berücksichtigen der Leitlinien der Geschäftsethik, der Governance und der Nachhaltigkeit.


§ 5 Prüfungsbereich „Risk Management und Change Management sicherstellen"



1Im Prüfungsbereich „Risk Management und Change Management sicherstellen" hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, außenwirtschaftliche Geschäftsprozesse mithilfe des Qualitätsmanagements zu analysieren und mitzugestalten sowie Teilprozesse zu steuern. 2Dies umfasst die Fähigkeiten, die strategischen und betrieblichen Interessen des Unternehmens sowie die volkswirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen. 3Des Weiteren sollen die Fähigkeiten nachgewiesen werden, die globalen wirtschaftlichen, politischen und ethischen Risiken zu erkennen und Gegenmaßnahmen zu entwickeln sowie Veränderungen und Trends bei Außenwirtschaftsgeschäften rechtzeitig zu erkennen und notwendige Maßnahmen einzuleiten. 4In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:

1.
Beurteilen von Chancen und Risiken von Außenwirtschaftsgeschäften sowie Vorbereiten von erforderlichen Maßnahmen im internationalen Geschäft,

2.
Erkennen von veränderten Rahmenbedingungen sowie Entwickeln und Vorschlagen erforderlicher Umsetzungsstrategien als unternehmerische Reaktion,

3.
Gestalten und Optimieren der Arbeitsprozesse und -abläufe unter Beachtung betriebswirtschaftlicher Gesichtspunkte,

4.
Erstellen einer Wirtschaftlichkeitsrechnung und Prüfen der Machbarkeit unternehmerischer Vorhaben,

5.
Entwickeln von Konzepten zur Vorbereitung von Finanzierungs- und Investitionsentscheidungen auf der Basis von Kennzahlen,

6.
Auswählen und Anwenden von Maßnahmen zur Risikominimierung,

7.
Aufstellen, Überwachen und Anpassen von Budgets.


§ 6 Prüfungsbereich „Außenhandelsgeschäfte durchführen"



1Im Prüfungsbereich „Außenhandelsgeschäfte durchführen" hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, Außenhandelsgeschäfte eigenständig anzubahnen und abzuwickeln sowie die bestehenden Rahmenbedingungen zu berücksichtigen und regelmäßig zu überprüfen. 2Dies umfasst die Fähigkeit, unternehmensspezifische Entscheidungen für ein außenwirtschaftliches Handeln vorzubereiten und die daraus resultierenden Maßnahmen umzusetzen. 3Des Weiteren soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Rentabilität, die Finanzierungsmöglichkeiten und die Zahlungsbedingungen sowie die außenwirtschaftsrechtliche und logistische Durchführbarkeit zu prüfen sowie frühzeitig Störfaktoren zu ermitteln und die notwendigen Gegenmaßnahmen unter Berücksichtigung der Unternehmensstrategie einzuleiten. 4In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:

1.
Vergleichen und Beurteilen von verschiedenen Varianten zur Durchführung von Außenhandelsgeschäften,

2.
Überprüfen von rechtlichen Regulierungen in der Außenwirtschaft,

3.
Durchführen einer Außenhandelskalkulation,

4.
Bewerten der unterschiedlichen Transportmöglichkeiten unter ökonomischen, logistischen und ökologischen Gesichtspunkten,

5.
Erstellen von Entscheidungsvorlagen zur Durchführung von Außenhandelsgeschäften.


§ 7 Prüfungsbereich „Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit sicherstellen"



1Im Prüfungsbereich „Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit sicherstellen" hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, zielorientiert mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, Auszubildenden und Geschäftspartnern zu kommunizieren und zu kooperieren, Methoden der Kommunikation und des Konfliktmanagements situationsgerecht einzusetzen sowie ethische Grundsätze zu berücksichtigen. 2Des Weiteren soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Auszubildende und Projektgruppen unter Beachtung der rechtlichen und betrieblichen Rahmenbedingungen und der Unternehmensziele zu führen und zu motivieren. 3In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:

1.
situationsgerechtes Kommunizieren mit internen und externen Partnern und Partnerinnen sowie zielgerichtetes Einsetzen von Präsentationstechniken,

2.
Festlegen und Begründen von Kriterien für die Personalauswahl sowie Mitwirken bei der Personalrekrutierung,

3.
Planen und Steuern des Personaleinsatzes,

4.
situationsgerechtes Anwenden von Führungsmethoden,

5.
Planen und Durchführen der Berufsausbildung,

6.
Fördern der beruflichen Entwicklung und Weiterbildung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen,

7.
Gestalten des Arbeits- und Gesundheitsschutzes.