Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 15.08.2014 aufgehoben
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Gesetz über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen (Mindestarbeitsbedingungengesetz - MiArbG)

G. v. 11.01.1952 BGBl. I S. 17; aufgehoben durch Artikel 14 G. v. 11.08.2014 BGBl. I S. 1348
Geltung ab 17.02.1952; FNA: 802-2 Tarifvertrag und Mindestarbeitsbedingungen
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Erster Abschnitt Festsetzung von Mindestarbeitsentgelten
§ 4 Fachausschüsse; Rechtsverordnung
§ 5 Zusammensetzung der Fachausschüsse
§ 6 Beisitzer der Fachausschüsse
§ 7 Stellungnahme der Beteiligten

Erster Abschnitt Festsetzung von Mindestarbeitsentgelten

§ 4 Fachausschüsse; Rechtsverordnung


§ 4 hat 2 frühere Fassungen und wird in 10 Vorschriften zitiert

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales errichtet Fachausschüsse für die Wirtschaftszweige, für die Mindestarbeitsentgelte festgesetzt werden sollen.

(2) Der Fachausschuß setzt die Mindestarbeitsentgelte durch Beschluß fest. § 3 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Hauptausschuss erhält die Gelegenheit, zu dem Beschluss Stellung zu nehmen.

(3) Die Bundesregierung kann auf Vorschlag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die vom Fachausschuss festgesetzten Mindestarbeitsentgelte als Rechtsverordnung erlassen. Die Rechtsverordnung kann befristet werden. Sie bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Sie ist an der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu bestimmenden Stelle zu verkünden und tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft, sofern kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.

(4) Durch Mindestarbeitsentgelte wird die unterste Grenze der Entgelte in einem Wirtschaftszweig für den Beschäftigungsort festgelegt. Der Fachausschuss kann bei der Festlegung nach Art der Tätigkeit, Qualifikation der Arbeitnehmer und Regionen differenzieren. Er prüft im Rahmen einer Gesamtabwägung, ob seine Entscheidung insbesondere geeignet ist,

1.
angemessene Arbeitsbedingungen zu schaffen,

2.
faire und funktionierende Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten und

3.
sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu erhalten.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen G. v. 22. April 2009 BGBl. I S. 818 m.W.v. 28. April 2009

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§ 5 Zusammensetzung der Fachausschüsse


§ 5 hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Der Fachausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und je drei Beisitzern aus Kreisen der beteiligten Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Weitere sachverständige Personen können zugezogen werden; sie haben jedoch kein Stimmrecht. § 2 Abs. 4 gilt entsprechend.

(2) Die Beschlüsse des Fachausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei der Beschlußfassung hat sich der Vorsitzende zunächst der Stimme zu enthalten; kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, so übt nach weiterer Beratung der Vorsitzende sein Stimmrecht aus.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen G. v. 22. April 2009 BGBl. I S. 818 m.W.v. 28. April 2009

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§ 6 Beisitzer der Fachausschüsse


§ 6 hat 2 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Die Bundesregierung beruft auf Vorschlag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales als Beisitzer der Fachausschüsse geeignete Personen auf Grund von Vorschlägen der Gewerkschaften und der Vereinigungen von Arbeitgebern für die Dauer von drei Jahren. Soweit keine Vorschläge eingereicht werden, sind die Beisitzer dieser Seite aus den Kreisen der Beteiligten zu berufen. Für jeden Beisitzer ist mindestens ein Stellvertreter zu bestellen. Für den Vorsitzenden gilt § 2 Abs. 3 Satz 1 entsprechend.

(2) Auf die Beisitzer des Fachausschusses finden die für die ehrenamtlichen Richter der Arbeitsgerichte geltenden Vorschriften über die Voraussetzungen für das Beisitzeramt, die Besonderheiten für Beisitzer aus Kreisen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die Ablehnung des Beisitzeramts und den Schutz der Beisitzer aus Kreisen der Arbeitnehmer mit den sich aus Absatz 3 ergebenden Abweichungen sinngemäß Anwendung.

(3) Wird das Fehlen einer Voraussetzung für die Berufung nachträglich bekannt oder fällt eine Voraussetzung nachträglich fort oder verletzt ein Beisitzer gröblich seine Amtspflichten, so kann ihn das Bundesministerium für Arbeit und Soziales seines Amtes entheben. Über die Berechtigung zur Ablehnung des Beisitzeramtes entscheidet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

(4) Für den Vorsitzenden und die Beisitzer gilt § 2 Abs. 5 entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen G. v. 22. April 2009 BGBl. I S. 818 m.W.v. 28. April 2009

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§ 7 Stellungnahme der Beteiligten


§ 7 hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

Vor Festsetzung von Mindestarbeitsentgelten gibt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales den obersten Arbeitsbehörden der beteiligten Länder, den Arbeitnehmern und Arbeitgebern, die von der Regelung berührt würden, sowie den zuständigen Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern, soweit solche bestehen, Gelegenheit zu schriftlicher Stellungnahme, sowie zur Äußerung in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Fachausschuß.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen G. v. 22. April 2009 BGBl. I S. 818 m.W.v. 28. April 2009



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