Werden Fischereierzeugnisse oder Aquakulturerzeugnisse unmittelbar von einem Fischereifahrzeug verkauft und beträgt der gesamte Verkaufswert je Kalendertag und Endverbraucher 50 Euro oder weniger, sind bei dem Inverkehrbringen dieser Erzeugnisse die Anforderungen des Artikels 35 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 nicht zu beachten.
Jeder Marktbeteiligte ist verpflichtet, die Belege, aus denen sich eine Bestätigung der nach den in §
1 genannten Rechtsakten für die Etikettierung vorgeschriebenen Angaben ergibt, zwei Jahre aufzubewahren. Die Pflicht zur Aufbewahrung beginnt mit dem Zeitpunkt der Erstellung des jeweiligen Belegs. Andere Vorschriften, nach denen eine längere Aufbewahrungsfrist besteht, bleiben unberührt.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des §
8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des
Fischetikettierungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen §
5 Satz 1 einen Beleg nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des §
8 Absatz 1 Nummer 4 des
Fischetikettierungsgesetzes handelt, wer als Marktbeteiligter vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe d oder Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 38 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der
Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und
(EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der
Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1) ein dort genanntes Erzeugnis zum Verkauf anbietet.
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach §
8 des
Fischetikettierungsgesetzes und nach §
6 dieser Verordnung wird auf die Bundesanstalt übertragen, soweit sie nach §
4 Satz 1 Nr. 1 des
Fischetikettierungsgesetzes für die Überwachung zuständig ist.
Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.