§ 41 - Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG)

Artikel 2 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586, 2666 (Nr. 61); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3424
Geltung ab 01.09.2009; FNA: 361-5 Kostenrecht
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§ 41 Einstweilige Anordnung



1Im Verfahren der einstweiligen Anordnung ist der Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen. 2Dabei ist von der Hälfte des für die Hauptsache bestimmten Werts auszugehen.



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