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Gesetz zum Schutz von Kulturgut (Kulturgutschutzgesetz - KGSG)


Kapitel 4 Pflichten beim Inverkehrbringen von Kulturgut

§ 42 Sorgfaltspflichten beim gewerblichen Inverkehrbringen



(1) 1Wer in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit Kulturgut in Verkehr bringt, ist verpflichtet, zuvor zusätzlich zu den Pflichten nach § 41

1.
Name und Anschrift des Veräußerers, des Einlieferers, des Erwerbers oder des Auftraggebers festzustellen,

2.
eine Beschreibung und eine Abbildung anzufertigen, die geeignet sind, die Identität des Kulturgutes festzustellen,

3.
die Provenienz des Kulturgutes zu prüfen,

4.
Dokumente, die eine rechtmäßige Ein- und Ausfuhr belegen, zu prüfen,

5.
Verbote und Beschränkungen zur Ein- und Ausfuhr sowie zum Handel zu prüfen,

6.
zu prüfen, ob das Kulturgut in öffentlich zugänglichen Verzeichnissen und Datenbanken eingetragen ist, und

7.
eine schriftliche oder elektronisch übermittelte Erklärung des Einlieferers oder Veräußerers einzuholen, dass dieser berechtigt ist, über das Kulturgut zu verfügen.

2Die Pflichten nach Satz 1 Nummer 2 lassen urheberrechtliche Vorschriften unberührt. 3Die Pflichten nach Satz 1 Nummer 3 bis 6 sind nach Maßgabe des zumutbaren Aufwandes, insbesondere der wirtschaftlichen Zumutbarkeit, zu erfüllen.

(2) Die zusätzlichen Sorgfaltspflichten nach Absatz 1 sind nicht anzuwenden

1.
für den gewerblichen Buchhandel mit Ausnahme des Antiquariatshandels und

2.
für den gewerblichen Handel mit Bild- und Tonträgern.

(3) 1Die zusätzlichen Sorgfaltspflichten nach Absatz 1 sind ferner nicht anzuwenden für Kulturgut,

1.
das kein archäologisches Kulturgut ist und

2.
dessen Wert 2.500 Euro nicht übersteigt.

2Münzen gelten nicht als archäologisches Kulturgut im Sinne des Satzes 1 Nummer 1, wenn es sie in großer Stückzahl gibt und sie für die Archäologie keinen relevanten Erkenntniswert haben. 3Maßgeblicher Wert ist bei einem Kauf der gezahlte Preis, in sonstigen Fällen ein begründeter inländischer Schätzwert.


§ 43 Erleichterte Sorgfaltspflichten beim gewerblichen Inverkehrbringen



1Erleichterte Sorgfaltspflichten gelten, wenn

1.
der Urheber oder Hersteller des Kulturgutes dieses in Verkehr bringt oder

2.
jemand das Kulturgut unmittelbar von dessen Urheber oder Hersteller erworben hat und es in Verkehr bringt oder

3.
jemand für den Urheber oder Hersteller das von diesem geschaffene Kulturgut in Verkehr bringt.

2Die erleichterten Sorgfaltspflichten umfassen zusätzlich zu den Pflichten nach § 41 nur diejenigen nach § 42 Absatz 1 Nummer 1 und 2. 3§ 42 Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.


§ 44 Erhöhte Sorgfaltspflichten beim gewerblichen Inverkehrbringen



1Beim gewerblichen Inverkehrbringen ist der Maßstab des zumutbaren Aufwandes nach § 42 Absatz 1 Satz 3 nicht für Kulturgut anzuwenden,

1.
bei dem nachgewiesen oder zu vermuten ist, dass es zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 aufgrund der Verfolgung durch den Nationalsozialismus entzogen worden ist, es sei denn, das Kulturgut ist an seinen ursprünglichen Eigentümer oder dessen Erben zurückgegeben worden oder diese haben eine andere abschließende Regelung im Hinblick auf den Entzug getroffen,

2.
das aus einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat stammt, für den der Internationale Museumsrat eine Rote Liste gefährdeter Kulturgüter veröffentlicht hat, oder

3.
für das ein Verbot zur Ein- oder Ausfuhr sowie zum Inverkehrbringen nach einer Verordnung der Europäischen Union maßgebend ist.

2Auf Kulturgut nach Satz 1 ist § 42 Absatz 3 nicht anzuwenden.