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§ 47 - Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
Artikel 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434 (Nr. 14); zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81
Geltung ab 01.01.2016, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 7631-11 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 01.01.2016, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 7631-11 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 47 Anzeigepflichten
Versicherungsunternehmen haben der Aufsichtsbehörde unverzüglich Folgendes anzuzeigen:
- 1.
- die Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds sowie die vorgesehene Bestellung eines Geschäftsleiters und der weiteren Personen, die für Schlüsselaufgaben verantwortlich sind, unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung ihrer Qualifikation (§ 24 Absatz 1) wesentlich sind,
- 2.
- das Ausscheiden oder den Entzug der Befugnis zur Vertretung des Versicherungsunternehmens einer der in Nummer 1 genannten Personen, jeweils unter Angabe der Gründe, sofern diese für die Beurteilung ihrer Qualifikation (§ 24 Absatz 1) bedeutsam sind,
- 3.
- Satzungsänderungen, die eine Kapitalerhöhung zum Gegenstand haben,
- 4.
- wenn es sich um ein Rückversicherungsunternehmen handelt, jede Änderung der in § 9 Absatz 2 Nummer 1 und 2 genannten Teile des Geschäftsplans, jede Änderung des tatsächlichen Geschäftsgebietes, jede Änderung von Unternehmensverträgen der in den §§ 291 und 292 des Aktiengesetzes bezeichneten Art sowie die Absicht der Umwandlung nach § 1, § 305, § 320 oder § 333 des Umwandlungsgesetzes, soweit sie nicht der Genehmigungspflicht nach § 166 Absatz 3 unterliegen,
- 5.
- den Erwerb oder die Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung an dem eigenen Versicherungsunternehmen, das Erreichen sowie das Über- oder das Unterschreiten der Beteiligungsschwellen von 20 Prozent, 30 Prozent und 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals sowie die Tatsache, dass das Unternehmen Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens wird, sobald das Versicherungsunternehmen von der bevorstehenden Änderung dieser Beteiligungsverhältnisse Kenntnis erlangt,
- 6.
- das Bestehen, die Änderung und die Beendigung einer engen Verbindung nach § 7 Nummer 7 zu einer anderen natürlichen Person oder einem anderen Unternehmen,
- 7.
- jährlich den Namen und die Anschrift des Inhabers einer bedeutenden Beteiligung am Versicherungsunternehmen und die Höhe dieser Beteiligung, wenn das Unternehmen hiervon Kenntnis erlangt,
- 8.
- die Absicht, wichtige Funktionen oder Versicherungstätigkeiten auszugliedern, unter Vorlage des Vertragsentwurfs,
- 9.
- nach Vertragsschluss eingetretene wesentliche Umstände in Bezug auf wichtige ausgegliederte Funktionen und Versicherungstätigkeiten und
- 10.
- die mittelbare oder unmittelbare Absicherung von Schadenrisiken oder sonstigen Risiken, sofern dies durch die Emission von Schuldtiteln oder anderer Finanzierungsmechanismen und unter Beteiligung einer ausschließlich für diese Zwecke bestehenden Gesellschaft erfolgt; dabei sind der Emissionsprospekt, die dem Risikotransfer zugrunde liegenden vertraglichen Regelungen sowie eine Aufstellung der identifizierten Risiken der Transaktion für das Versicherungsunternehmen beizufügen.
Text in der Fassung des Artikels 54 Standortfördergesetz (StoFöG) G. v. 4. Februar 2026 BGBl. 2026 I Nr. 33; zuletzt geändert durch Artikel 27a G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81 m.W.v. 10. Februar 2026
Frühere Fassungen von § 47 VAG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 10.02.2026 | Artikel 54 Standortfördergesetz (StoFöG) vom 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33 |
| aktuell vorher | 01.03.2023 | Artikel 16 Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51 |
| aktuell | vor 01.03.2023 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 47 VAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 47 VAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 35 VAG Pflichten des Abschlussprüfers (vom 30.12.2024)
... Anzeigepflichten und Anforderungen erfüllt hat: 1. die Anzeigepflichten nach § 47 Nummer 1 bis 5 und 7 bis 9 , § 58 Absatz 1 und 4 und § 59 Absatz 1 und 4, 2. die Anzeigepflichten nach ...
§ 168 VAG Versicherungs-Zweckgesellschaften (vom 31.03.2026)
... 4, 8 Absatz 3, § 9 Absatz 1, § 10 Absatz 1, die §§ 11, 16, 24, 25, 47 Nummer 1, 2, 5 , § 294 Absatz 2 Satz 1, 3 und 4 und Absatz 3, 6 und 7, die §§ 305, 306 bis 307 und ...
§ 212 VAG Anzuwendende Vorschriften (vom 13.01.2019)
... 29 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass keine Compliance-Funktion vorzuhalten ist, 10. § 47 Nummer 1 und 2 mit der Maßgabe, dass nur die vorgesehene Einsetzung eines Geschäftsleiters oder die ...
§ 222 VAG Aufrechterhaltung der Versicherungsverträge (vom 10.02.2026)
... 1 und 2 bis 6, § 26 Absatz 2, 5 und 6, § 28 Absatz 2 sowie die §§ 30, 32, 47 Nummer 8 bis 10 , § 88 Absatz 3, die §§ 124, 138, 139, 141, 142, 143 zweiter Halbsatz, die ...
§ 224 VAG Beleihung Privater (vom 10.02.2026)
... vorzuhalten ist; 7. § 30; 8. § 32; 9. § 47 Nummer 1 und 2 mit der Maßgabe, dass sich die Regelung nur auf die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten ... internen Revision wahrnimmt, und das Ausscheiden einer dieser Personen bezieht, und 10. § 47 Nummer 5 bis 7 ...
§ 234e VAG Ergänzende Vorschriften zur Ausgliederung (vom 13.01.2019)
... die die Rechte und Pflichten der Beteiligten festlegt. (3) § 32 Absatz 3 und § 47 Nummer 8 und 9 sind auch auf die Ausgliederung sonstiger Tätigkeiten, die diesem Gesetz unterliegen, ...
§ 275 VAG Überwachung des Governance-Systems (vom 10.06.2017)
... Teil 2 Kapitel 1 Abschnitt 3 und § 47 Nummer 1, 2, 8 und 9 gelten auf Gruppenebene entsprechend. Dessen ungeachtet sind das Risikomanagementsystem ...
§ 284 VAG Zusammenarbeit bei der Gruppenaufsicht (vom 26.06.2021)
... Altersversorgung alle Informationen gemäß § 11 Absatz 2, den §§ 40, 47 Nummer 6 und § 282 Absatz 2 hinsichtlich der Gruppe, insbesondere hinsichtlich der Rechts-, ...
§ 293 VAG Aufsicht (vom 31.03.2026)
... Finanzholding-Gesellschaften gelten neben dem Absatz 3 die §§ 4, 16 bis 26, 29, 30, 32, 47 Nummer 1, 2 und 5 bis 7 , die §§ 303, 305, 306 bis 306b, 310 und 333 sowie die Vorschriften einer ...
Zitat in folgenden Normen
Inhaberkontrollverordnung (InhKontrollV)
Artikel 1 V. v. 20.03.2009 BGBl. I S. 562, 688; zuletzt geändert durch Artikel 39 G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33
§ 16 InhKontrollV Abweichende Vorlage- und Nachweispflichten (vom 25.11.2025)
... oder der zuständigen Landesaufsichtsbehörde die Unterlagen und Erklärungen nach § 47 Nummer 1 in Verbindung mit § 293 Absatz 1 und 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vor, so müssen ...
§ 18 InhKontrollV Anzeige von Änderungen beim Inhaber einer bedeutenden Beteiligung (vom 25.11.2025)
... oder der zuständigen Landesaufsichtsbehörde die Unterlagen und Erklärungen nach § 47 Nummer 1 in Verbindung mit § 293 Absatz 1 und 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vor, so ist die ...
Versicherungs-Ausgliederungsanzeigenverordnung (VersAusgl-AnzV)
V. v. 23.11.2022 BGBl. I S. 2093
§ 2 VersAusgl-AnzV Anzeigen nach § 47 Nummer 8 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... Die in § 1 genannten Unternehmen haben in Anzeigen nach § 47 Nummer 8 des Versicherungsaufsichtsgesetzes folgende Informationen aufzunehmen: 1. eine vom Unternehmen vergebene Referenznummer ... Tätigkeiten nach § 234e Absatz 3 und § 237 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 47 Nummer 8 des Versicherungsaufsichtsgesetzes mit der Maßgabe, dass in der Anzeige nur die Informationen nach Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6, 7, ...
§ 3 VersAusgl-AnzV Anzeigen nach § 47 Nummer 9 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... nach Vertragsschluss eingetretene Umstände, die die in § 1 genannten Unternehmen nach § 47 Nummer 9 des Versicherungsaufsichtsgesetzes anzuzeigen haben, sind insbesondere 1. Vertragsänderungen von wesentlicher ... ist. (2) Nach Vertragsschluss eingetretene wesentliche Umstände im Sinne des § 47 Nummer 9 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind auch solche Umstände, die die Fortführung der Geschäftstätigkeit des ...
Wertpapierinstituts-Inhaberkontrollverordnung (WpI-InhKontrollV)
V. v. 11.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 9; zuletzt geändert durch Artikel 47 G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33
§ 10 WpI-InhKontrollV Anzeige von Änderungen beim Inhaber einer bedeutenden Beteiligung
... oder der zuständigen Landesaufsichtsbehörde die Unterlagen und Erklärungen nach § 47 Nummer 1 in Verbindung mit § 293 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vor, ist die Anzeige nach ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG)
G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81
Artikel 25 BRUBEG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... 4, 8 Absatz 3, § 9 Absatz 1, § 10 Absatz 1, die §§ 11, 16, 24, 25, 47 Nummer 1, 2, 5 , § 294 Absatz 2 Satz 1, 3 und 4 und Absatz 3, 6 und 7, die §§ 305, 306 bis 307 und ... Finanzholding-Gesellschaften gelten neben dem Absatz 3 die §§ 4, 16 bis 26, 29, 30, 32, 47 Nummer 1, 2 und 5 bis 7 , die §§ 303, 305, 306 bis 306b, 310 und 333 sowie die Vorschriften einer ...
Dritte Verordnung zur Änderung der Inhaberkontrollverordnung
V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2645
Artikel 1 3. InhKontrollVÄndV Änderung der Inhaberkontrollverordnung
... oder der zuständigen Landesaufsichtsbehörde die Unterlagen und Erklärungen nach § 47 Nummer 1 in Verbindung mit § 293 Absatz 1 und 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vor, so müssen ... oder der zuständigen Landesaufsichtsbehörde die Unterlagen und Erklärungen nach § 47 Nummer 1 in Verbindung mit § 293 Absatz 1 und 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vor, so ist die ...
Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz
G. v. 06.06.2017 BGBl. I S. 1495
Artikel 4 FinAREG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... 275 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Teil 2 Kapitel 1 Abschnitt 3 und § 47 Nummer 1, 2, 8 und 9 gelten auf Gruppenebene entsprechend." 14. § 292 wird wie folgt ...
Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1042
Artikel 13 IntErbRVGEG Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes
... dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „einschließlich des Verfahrens nach § 47 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" gestrichen. 7. § 69 wird wie ... 1.3 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „einschließlich Verfahren nach § 47 Abs. 2 VAG" gestrichen. k) In Vorbemerkung 1.3.5 Nummer 1 werden die Wörter ... 1.3.5 Nummer 1 werden die Wörter „einschließlich der Verfahren nach § 47 Abs. 2 VAG" gestrichen. l) Vorbemerkung 1.4 wird wie folgt geändert: ...
Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2553
Artikel 2 VAMoG Folgeänderungen (vom 31.12.2015)
... vom 20. Juni 2014 (BGBl. I S. 786) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 47 Absatz 2 und § 104 Abs. 2 Satz 3 bis 8 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (Neufassung)
G. v. 19.12.2018 BGBl. I S. 2672
Artikel 1 EbAVUG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... die die Rechte und Pflichten der Beteiligten festlegt. (3) § 32 Absatz 3 und § 47 Nummer 8 und 9 sind auch auf die Ausgliederung sonstiger Tätigkeiten, die diesem Gesetz unterliegen, ...
Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
Artikel 16 UmwRLUG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... Versicherungsunternehmen seinen Sitz ins Ausland, erlischt die Erlaubnis." 3. In § 47 Nummer 4 werden die Wörter „den §§ 1 und 122a" durch die Angabe „§ 1, ...
Risikoreduzierungsgesetz (RiG)
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
Artikel 6 RiG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... 1 und 2 bis 6, § 26 Absatz 2, 5 und 6, § 28 Absatz 2 sowie die §§ 30, 32, 47 Nummer 8 bis 11 , § 88 Absatz 3, die §§ 124, 138, 139, 141, 142, 143 zweiter Halbsatz, die ... vorzuhalten ist; 7. § 30; 8. § 32; 9. § 47 Nummer 1 und 2 mit der Maßgabe, dass sich die Regelung nur auf die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten ... Revision wahrnimmt, und das Ausscheiden einer dieser Personen bezieht, und 10. § 47 Nummer 5 bis 7 und 12 ." 7. Dem § 227 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ...
Standortfördergesetz (StoFöG)
G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33; zuletzt geändert durch Artikel 27a G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81
Artikel 54 StoFöG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... 1. In § 1 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „die §§ 39, 47 Nummer 12 " durch die Angabe „§ 39" ersetzt. 2. § 9 Absatz 4 Nummer 4 ... 39" ersetzt. 2. § 9 Absatz 4 Nummer 4 wird gestrichen. 3. § 47 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 9 wird die Angabe ... ersetzt. 6. In § 222 Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „§§ 30, 32, 47 Nummer 8 bis 11 " durch die Angabe „§§ 30, 32, 47 Nummer 8 bis 10" ersetzt. 7. ... „§§ 30, 32, 47 Nummer 8 bis 11" durch die Angabe „§§ 30, 32, 47 Nummer 8 bis 10 " ersetzt. 7. In § 224 Absatz 2 Satz 4 Nummer 10 wird die Angabe „und ...
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