Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG)

neugefasst durch B. v. 03.07.1991 BGBl. I S. 1418; zuletzt geändert durch Artikel 136 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 07.07.1991; FNA: VI-1 Geschäftsbereich des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
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6. Abschnitt Ausscheiden aus einer LPG
§ 47 Rückgabe von Gebäuden
§ 48 Vorrang beim Abschluss eines Pachtvertrages und beim Kauf
§ 49 Fälligkeit des Abfindungsanspruchs

6. Abschnitt Ausscheiden aus einer LPG

§ 47 Rückgabe von Gebäuden


§ 47 wird in 3 Vorschriften zitiert

1Die LPG ist verpflichtet, von ihr genutzte Wirtschaftsgebäude des ausscheidenden Mitgliedes zurückzugeben oder zurückzuübereignen. 2Ist dies aus tatsächlichen Gründen nicht möglich oder für die LPG oder für das ausscheidende Mitglied nicht zumutbar, ist ersatzweise ein anderes im Eigentum der LPG stehendes Gebäude zu übereignen oder angemessene Entschädigung zu gewähren.

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§ 48 Vorrang beim Abschluss eines Pachtvertrages und beim Kauf


§ 48 wird in 3 Vorschriften zitiert

Beabsichtigt eine LPG, landwirtschaftliche Flächen, an denen sie Eigentum besitzt, für die landwirtschaftliche Nutzung zu verpachten oder zu verkaufen, hat sie diese zuerst Mitgliedern oder ehemaligen Mitgliedern anzubieten, die im räumlichen Wirkungskreis der LPG einen eigenen landwirtschaftlichen Betrieb errichten wollen oder errichtet haben.

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§ 49 Fälligkeit des Abfindungsanspruchs


§ 49 wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Der einem ausscheidenden Mitglied nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 zustehende Abfindungsanspruch ist einen Monat nach Beendigung der Mitgliedschaft als Abschlagszahlung fällig, wenn das Mitglied allein oder in Kooperation mit anderen Landwirten einen landwirtschaftlichen Betrieb wieder einrichtet.

(2) 1Im übrigen werden Abfindungsansprüche des ausscheidenden Mitglieds erst nach Feststellung der Jahresbilanz fällig. 2Sachabfindungen, auf die sich das ausscheidende Mitglied und die LPG einigen, sind auf den Abfindungsanspruch anzurechnen.

(3) 1Soweit es sich bei den ausscheidenden Mitgliedern um Personen handelt, die keinen landwirtschaftlichen Betrieb errichten, kann die LPG Ratenzahlung verlangen, soweit sie nachweist, daß dies zur Erhaltung ihrer Wirtschaftskraft erforderlich ist. 2Der Abfindungsanspruch muß innerhalb von fünf Jahren nach Fälligkeit erfüllt sein.



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