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§ 48 - SE-Beteiligungsgesetz (SEBG)
Artikel 2 G. v. 22.12.2004 BGBl. I S. 3675, 3686; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 10.12.2021 BGBl. I S. 5162
Geltung ab 29.12.2004; FNA: 801-15 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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Geltung ab 29.12.2004; FNA: 801-15 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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§ 48 Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie
(1) 1Bis zum Ablauf des 19. März 2022 können im Rahmen der Unterrichtung und Anhörung die Teilnahme an Sitzungen eines SE-Betriebsrats oder einer Arbeitnehmervertretung nach § 21 Absatz 2 sowie die Beschlussfassung auch mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. 2Eine Aufzeichnung ist unzulässig.
(2) Der Deutsche Bundestag kann durch im Bundesgesetzblatt bekannt zu machenden Beschluss einmalig die Frist nach Absatz 1 Satz 1 um bis zu drei Monate verlängern.
Text in der Fassung des Artikels 8 Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie G. v. 10. Dezember 2021 BGBl. I S. 5162 m.W.v. 12. Dezember 2021
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Frühere Fassungen von § 48 SEBG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 12.12.2021 | Artikel 8 Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie vom 10.12.2021 BGBl. I S. 5162 |
aktuell vorher | 01.07.2021 | Artikel 12 Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung vom 20.05.2020 BGBl. I S. 1044 |
aktuell vorher | 01.03.2020 (28.05.2020) | Artikel 11 Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung vom 20.05.2020 BGBl. I S. 1044 |
aktuell | vor 01.03.2020 (28.05.2020) | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 48 SEBG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 48 SEBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SEBG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung
G. v. 20.05.2020 BGBl. I S. 1044; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2691
Artikel 11 BeWeAusbFG Änderung des SE-Beteiligungsgesetzes
... 1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt: „ § 48 Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie". 2. Folgender § 48 wird ... „§ 48 Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie". 2. Folgender § 48 wird angefügt: „§ 48 Sonderregelung aus Anlass der ... COVID-19-Pandemie". 2. Folgender § 48 wird angefügt: „ § 48 Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie Im Rahmen der Unterrichtung und ...
Artikel 12 BeWeAusbFG Weitere Änderung des SE-Beteiligungsgesetzes
... ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 48 gestrichen. 2. § 48 wird ... 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 48 gestrichen. 2. § 48 wird ...
Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie
G. v. 10.12.2021 BGBl. I S. 5162
Artikel 8 ImpfPrG Änderung des SE-Beteiligungsgesetzes
... 1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt: „ § 48 Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie". 2. Folgender § 48 wird ... § 48 Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie". 2. Folgender § 48 wird angefügt: „§ 48 Sonderregelung aus Anlass der ... COVID-19-Pandemie". 2. Folgender § 48 wird angefügt: „ § 48 Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie (1) Bis zum Ablauf des 19. März ...
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