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§ 486 - Handelsgesetzbuch (HGB)

G. v. 10.05.1897 RGBl. S. 219; zuletzt geändert durch Artikel 29 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Geltung ab 01.01.1900; FNA: 4100-1 Handelsgesetzbuch
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§ 486 Abladen. Verladen. Umladen. Löschen



(1) 1Der Befrachter hat die Übergabe des Gutes an den Verfrachter zur Beförderung (Abladung) innerhalb der vertraglich vereinbarten Zeit zu bewirken. 2Der Verfrachter hat demjenigen, der das Gut ablädt, auf dessen Verlangen ein schriftliches Empfangsbekenntnis zu erteilen. 3Das Empfangsbekenntnis kann auch in einem Konnossement oder Seefrachtbrief erteilt werden.

(2) Soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nichts anderes ergibt, hat der Verfrachter das Gut in das Schiff zu laden und dort zu stauen und zu sichern (verladen) sowie das Gut zu löschen.

(3) Befindet sich das Gut in einem Container, ist der Verfrachter befugt, den Container umzuladen.

(4) 1Der Verfrachter darf das Gut ohne Zustimmung des Befrachters nicht auf Deck verladen. 2Wird ein Konnossement ausgestellt, ist die Zustimmung des Abladers (§ 513 Absatz 2) erforderlich. 3Das Gut darf jedoch ohne Zustimmung auf Deck verladen werden, wenn es sich in oder auf einem Lademittel befindet, das für die Beförderung auf Deck tauglich ist, und wenn das Deck für die Beförderung eines solchen Lademittels ausgerüstet ist.



 
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Frühere Fassungen von § 486 HGB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.04.2013Artikel 1 Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts
vom 20.04.2013 BGBl. I S. 831

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 486 HGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 486 HGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 500 HGB Unerlaubte Verladung auf Deck (vom 25.04.2013)
... der Verfrachter ohne die nach § 486 Absatz 4 erforderliche Zustimmung des Befrachters oder des Abladers Gut auf Deck verladen, haftet er, auch ...
§ 527 HGB Reisefrachtvertrag (vom 25.04.2013)
... Reisefrachtvertrags verlangen. (2) Auf den Reisefrachtvertrag sind die §§ 481 bis 511 und 513 bis 525 entsprechend anzuwenden, soweit die §§ 528 bis 535 nichts ...
 
Zitat in folgenden Normen

Ölschadengesetz (ÖlSG)
G. v. 30.09.1988 BGBl. I S. 1770, 1995 I S. 2084; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
§ 10 ÖlSG Änderung der Seerechtlichen Verteilungsordnung
... er seine Haftung für die aus einem bestimmten Ereignis entstandenen Ansprüche nach § 486 Abs. 2 , § 487 d des Handelsgesetzbuchs beschränken kann." 3. In § 2 Abs. 2 ...

Schiffahrtsrechtliche Verteilungsordnung (SVertO)
neugefasst durch B. v. 23.03.1999 BGBl. I S. 530, 2000 I S. 149; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3079
§ 1 SVertO Einleitung des Verteilungsverfahrens (vom 25.04.2013)
...  Sind aus demselben Ereignis sowohl Ansprüche, für welche die Haftung nach § 486 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs beschränkt werden kann, als auch Ansprüche, für ... beschränkt werden kann, als auch Ansprüche, für welche die Haftung nach § 486 Abs. 3 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs beschränkt werden kann, entstanden, so findet jeweils ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts
G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831
Artikel 1 SeeHaRefG Änderung des Handelsgesetzbuchs
... der Güter erforderlichen Zustand befinden (Ladungstüchtigkeit). § 486 Abladen. Verladen. Umladen. Löschen (1) Der Befrachter hat die Übergabe des ... § 500 Unerlaubte Verladung auf Deck Hat der Verfrachter ohne die nach § 486 Absatz 4 erforderliche Zustimmung des Befrachters oder des Abladers Gut auf Deck verladen, haftet ... Reisefrachtvertrags verlangen. (2) Auf den Reisefrachtvertrag sind die §§ 481 bis 511 und 513 bis 525 entsprechend anzuwenden, soweit die §§ 528 bis 535 nichts ...
Artikel 2 SeeHaRefG Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
... der Haftung." b) In Absatz 2 wird die Angabe „§§ 486 bis 487e" durch die Angabe „§§ 611 bis 617" ersetzt. 3. ...
Artikel 4 SeeHaRefG Änderung des Umweltschadensgesetzes
... vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 486 Abs. 1, 4 und 5, §§ 487 bis 487e" durch die Wörter „§ 611 Absatz 1, ...
Artikel 7 SeeHaRefG Änderung der Zivilprozessordnung
... geändert: a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „§ 486 Abs. 1 oder 3, §§ 487 bis 487d des Handelsgesetzbuchs" durch die Wörter ... Handelsgesetzbuchs" ersetzt. b) In Nummer 2 werden die Wörter „(§ 486 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) oder in den §§ 487, 487a oder 487c des ... 786a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 486 Abs. 1, 3, §§ 487 bis 487d des Handelsgesetzbuchs" durch die Wörter ... ersetzt. b) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „(§ 486 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs)" durch die Wörter „(§ 611 Absatz 1 Satz 1 des ...
Artikel 9 SeeHaRefG Änderung der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung
...  a) In dem Satzteil zwischen den Nummern 3 und 3a werden die Wörter „§ 486 Abs. 1 oder 3, §§ 487 bis 487d des Handelsgesetzbuchs" durch die Wörter ... Handelsgesetzbuchs" ersetzt. c) In Nummer 4 werden die Wörter „§ 486 Abs. 2, § 487d des Handelsgesetzbuchs" durch die Wörter „§ 611 Absatz 2, ... 2. In § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „§§ 486 bis 487d des Handelsgesetzbuchs" durch die Wörter „§§ 611 bis 616 des ... ersetzt. 4. In § 41 Nummer 1 werden die Wörter „§§ 486 bis 487d des Handelsgesetzbuchs" durch die Wörter „§§ 611 bis 616 des ...