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§ 49 - Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)

§ 49 Speicherung der Daten im Zentralen Fahrerlaubnisregister



(1) Im Zentralen Fahrerlaubnisregister sind nach § 50 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes folgende Daten zu speichern:

1.
Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, soweit dazu eine Eintragung vorliegt, Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt und Hinweise auf Zweifel an der Identität nach § 59 Absatz 1 Satz 5 des Straßenverkehrsgesetzes,

2.
die erteilten Fahrerlaubnisklassen,

3.
der Tag der Erteilung und des Erlöschens der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse und die zuständige Behörde,

4.
der Grund des Erlöschens einer Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnisklasse,

5.
der Tag des Beginns und des Ablaufs der Probezeit nach § 2a des Straßenverkehrsgesetzes,

6.
die Dauer der Probezeit einschließlich der Restdauer nach vorzeitiger Beendigung der Probezeit und den Beginn und das Ende einer Hemmung der Probezeit,

7.
der Tag des Ablaufs der Gültigkeit befristet erteilter Fahrerlaubnisse, der Tag der Verlängerung einer Fahrerlaubnis und die Behörde, die die Fahrerlaubnis verlängert hat,

8.
Auflagen, Beschränkungen und Zusatzangaben zur Fahrerlaubnis oder einzelnen Klassen nach Anlage 9,

9.
die Nummer der Fahrerlaubnis, bestehend aus dem vom Kraftfahrt-Bundesamt zugeteilten Behördenschlüssel der Fahrerlaubnisbehörde und einer fortlaufenden Nummer für die Erteilung einer Fahrerlaubnis durch diese Behörde und einer Prüfnummer (Fahrerlaubnisnummer),

10.
die Nummer des Führerscheins, bestehend aus der Fahrerlaubnisnummer und der fortlaufenden Nummer des über die Fahrerlaubnis ausgestellten Führerscheins (Führerscheinnummer), oder die Nummer des Vorläufigen Nachweises der Fahrerlaubnis oder der befristeten Prüfungsbescheinigung, bestehend aus der Fahrerlaubnisnummer und einer angefügten Null,

11.
die Behörde, die den Führerschein, den Ersatzführerschein den Vorläufigen Nachweis der Fahrerlaubnis oder die befristete Prüfungsbescheinigung ausgestellt hat,

12.
die Führerscheinnummer oder die Nummer des Vorläufigen Nachweises der Fahrerlaubnis oder der befristeten Prüfungsbescheinigung, der Verbleib bisheriger Führerscheine, sofern die Führerscheine nicht amtlich eingezogen oder vernichtet wurden, und ein Hinweis, ob der Führerschein zur Einziehung, Beschlagnahme oder Sicherstellung ausgeschrieben ist,

13.
der Tag des Beginns und des Ablaufs der Gültigkeit des Führerscheins,

14.
die Bezeichnung des Staates, in dem der Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis seinen Wohnsitz genommen hat und in dem diese Fahrerlaubnis umgetauscht wurde unter Angabe des Tages des Umtausches,

15.
die Nummer und der Tag der Ausstellung eines internationalen Führerscheins, die Geltungsdauer und die Behörde, die diesen Führerschein ausgestellt hat,

16.
der Tag der Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, die Art der Berechtigung, der Tag des Ablaufs der Geltungsdauer, die Nummer des Führerscheins zur Fahrgastbeförderung, die Behörde, die diese Fahrerlaubnis erteilt hat, und der Tag der Verlängerung,

17.
der Hinweis auf eine Eintragung im Fahreignungsregister über eine bestehende Einschränkung des Rechts, von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, sowie

18.
die Behörde, die die Fahrerlaubnisakte führt.

(2) Bei Dienstfahrerlaubnissen der Bundeswehr werden nur die in Absatz 1 Nummer 1 genannten Daten, die Klasse der erteilten Fahrerlaubnis, der Tag des Beginns und Ablaufs der Probezeit und die Fahrerlaubnisnummer gespeichert.





 

Frühere Fassungen von § 49 FeV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 02.08.2021Artikel 4 Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts
vom 16.04.2021 BGBl. I S. 822
aktuell vorher 19.03.2019Artikel 1 Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 11.03.2019 BGBl. I S. 218
aktuell vorher 21.10.2015Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
vom 02.10.2015 BGBl. I S. 1674
aktuell vorher 01.01.2015Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
vom 16.12.2014 BGBl. I S. 2213
aktuell vorher 01.05.2014Artikel 2 Neunte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 05.11.2013 BGBl. I S. 3920
aktuell vorher 19.01.2013Artikel 2 Siebte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 26.06.2012 BGBl. I S. 1394
aktuellvor 19.01.2013Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 49 FeV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 49 FeV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FeV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 50 FeV Übermittlung der Daten vom Kraftfahrt-Bundesamt an die Fahrerlaubnisbehörden nach § 2c des Straßenverkehrsgesetzes (vom 01.05.2014)
... es folgende Daten: 1. aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister a) die in § 49 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personendaten, b) den Tag des Beginns und des Ablaufs der Probezeit, ...
§ 56 FeV Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister durch Stellen im Ausland nach § 56 des Straßenverkehrsgesetzes (vom 19.01.2013)
... Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes für Verwaltungsmaßnahmen nur die nach § 49 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 5 bis 11 und 12 bis 15 gespeicherten Daten, 2. im Rahmen des ... für Maßnahmen wegen Straftaten oder Zuwiderhandlungen nur die nach § 49 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 5 bis 11 und 13 und 15 gespeicherten Daten bereitgehalten ...
 
Zitat in folgenden Normen

Fahrpersonalgesetz (FPersG)
neugefasst durch B. v. 19.02.1987 BGBl. I S. 640; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
§ 4b FPersG Fahrerlaubnisrechtliche Auskünfte (vom 26.11.2019)
... Abruf im automatisierten Verfahren dürfen aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister die nach § 49 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 7 bis 13 und 17 der Fahrerlaubnis-Verordnung gespeicherten Daten für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ausgabe und Kontrolle von ...

Fahrpersonalverordnung (FPersV)
Artikel 1 V. v. 27.06.2005 BGBl. I S. 1882; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 172
§ 5 FPersV Fahrerkarte (vom 18.08.2017)
... anderweitig eine Fahrerkarte ausgestellt wurde. Zu diesem Zweck dürfen die nach § 49 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, Nummer 7 bis 13 und Nummer 17 der Fahrerlaubnis-Verordnung im Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten im automatisierten Verfahren abgerufen werden. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 11.03.2019 BGBl. I S. 218
Artikel 1 13. FeVuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... „für die Fahrerlaubnisklassen B und BE" eingefügt. 14. In § 49 Absatz 1 Nummer 14 werden die Wörter „registriert oder" und „der Registrierung oder" ...

Erste Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
V. v. 16.12.2014 BGBl. I S. 2213
Artikel 1 1. FeVÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... sechs" durch die Wörter „mindestens zwei" ersetzt. 5. § 49 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Im Zentralen Fahrerlaubnisregister sind ...

Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts
G. v. 16.04.2021 BGBl. I S. 822
Artikel 4 PBefRMoG Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... Wort „Ortskenntnisse" durch das Wort „Fachkunde" ersetzt. 3. In § 49 Absatz 1 Nummer 16 werden die Wörter „der räumliche Geltungsbereich," gestrichen. 4. ...

Neunte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 05.11.2013 BGBl. I S. 3920; zuletzt geändert durch Artikel 7b V. v. 16.04.2014 BGBl. I S. 348
Artikel 2 9. FeVuaÄndV Weitere Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (vom 24.04.2014)
... 2 Satz 2, § 25 Absatz 4 Satz 2, § 28 Absatz 4 Satz 3, § 29 Absatz 3 Satz 3, § 49 Absatz 1 Nummer 15, § 50 Satz 1 und 2 Nummer 2 sowie in der Überschrift zu Abschnitt III ...

Siebte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 26.06.2012 BGBl. I S. 1394; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 10.01.2013 BGBl. I S. 35
Artikel 1 7. FeVuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... für Maßnahmen wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nur die nach § 49 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 und 13 bis 15 gespeicherten Daten, 2. im Rahmen des § 52 ... Nummer 3 des Straßenverkehrsgesetzes für Verwaltungsmaßnahmen nur die nach § 49 gespeicherten Daten, 3. im Rahmen des § 52 Absatz 2 des ... für Verkehrs- und Grenzkontrollen sowie für Straßenkontrollen nur die nach § 49 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 und 13 bis 15 gespeicherten Daten bereitgehalten ...
Artikel 2 7. FeVuaÄndV Weitere Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (vom 15.01.2013)
...  c) In Absatz 7 wird die Angabe „Satz 1" gestrichen. 10. § 49 Absatz 1 Nummer 11 wird wie folgt gefasst: „11. Tag des Beginns und des Ablaufs ...

Verordnung zur Änderung fahrpersonalrechtlicher und straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 08.08.2017 BGBl. I S. 3158
Artikel 1 FPersuStVRÄndV Änderung der Fahrpersonalverordnung
... ersetzt. bb) In Satz 3 werden die Wörter „ § 49 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 11 und 15 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Wörter ... August 1998 (BGBl. I S. 2214) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Wörter „ § 49 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, Nummer 7 bis 13 und Nummer 17 der Fahrerlaubnis-Verordnung " ersetzt. 6. In § 6 Satz 2 werden die Wörter „Artikel 14 Abs. 4 ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
V. v. 02.10.2015 BGBl. I S. 1674
Artikel 1 2. FeVÄndV
... berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen." 14. § 49 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In den Nummern 10 und 12 werden die ...