Gesetz über die Insolvenz- und Restrukturierungsstatistik (Insolvenzstatistikgesetz - InsStatG)

Artikel 7 G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2582, 2589 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 37 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 01.01.2013; FNA: 311-15 Vergleich, Konkurs, Einzelgläubigeranfechtung
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§ 4a Erhebungsmerkmale in Restrukturierungssachen
§ 4b Hilfsmerkmale in Restrukturierungssachen
§ 4c Auskunftspflicht und Erteilung der Auskunft in Restrukturierungssachen

§ 4a Erhebungsmerkmale in Restrukturierungssachen


§ 4a hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

Die Erhebungen erfassen folgende Erhebungsmerkmale:

1.
bei Anzeige des Restrukturierungsvorhabens:

a)
Datum der Anzeige,

b)
Art des Rechtsträgers oder der Vermögensmasse (Schuldner); zusätzlich Rechtsform, Geschäftszweig, Jahr der Gründung, Zahl der Arbeitnehmer und die Eintragung in das Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister,

c)
ob der Schuldner in den letzten drei Jahren vor der Anzeige des Restrukturierungsvorhabens die Bestätigung eines Restrukturierungsplans in einer Restrukturierungssache erwirkt hat;

2.
bei Verlust der Wirkung der Anzeige des Restrukturierungsvorhabens:

a)
Bestätigung oder Versagung der Bestätigung des Restrukturierungsplans und Datum der Rechtskraft der Bestätigung oder Versagung,

b)
Höhe der befriedigten Anwartschaften und die Höhe der nicht befriedigten Anwartschaften der Inhaber von Absonderungsanwartschaften gemäß dem rechtskräftig bestätigten Restrukturierungsplan,

c)
Summe der Forderungen von Restrukturierungsgläubigern und die Höhe des zur Verteilung verfügbaren Betrages gemäß dem rechtskräftig bestätigten Restrukturierungsplan,

d)
Rücknahme der Anzeige und Datum der Rücknahme,

e)
Aufhebung der Restrukturierungssache und Datum der Aufhebung,

f)
Datum, zu dem die Anzeige ihre Wirkung kraft Zeitablaufs verloren hat;

3.
bei Kostenfestsetzung:

a)
festgesetzte Höhe der Gerichtskosten sowie der Vergütungen und Auslagen eines Restrukturierungsbeauftragten und Sanierungsmoderators,

b)
Datum der Festsetzung.


Text in der Fassung des Artikels 37 Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) G. v. 10. August 2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 m.W.v. 1. Januar 2024

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§ 4b Hilfsmerkmale in Restrukturierungssachen


§ 4b hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

Hilfsmerkmale der Erhebungen sind:

1.
Datum der Verfahrenshandlungen nach § 4a,

2.
Name oder Firma und Anschrift oder Mittelpunkt der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners,

3.
Umsatzsteuernummer,

4.
Name, Nummer und Aktenzeichen des Amtsgerichts,

5.
Name und Kontaktdaten der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen,

6.
bei Schuldnern, die im Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind, die Art und der Ort des Registers und die Nummer der Eintragung.


Text in der Fassung des Artikels 37 Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) G. v. 10. August 2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 m.W.v. 1. Januar 2024

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§ 4c Auskunftspflicht und Erteilung der Auskunft in Restrukturierungssachen


§ 4c hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. 2Die Angaben zu § 4b Nummer 5 sind freiwillig. 3Auskunftspflichtig sind bezüglich der Angaben nach den §§ 4a und 4b die zuständigen Amtsgerichte.

(2) 1Die Angaben nach Absatz 1 werden den statistischen Ämtern von den Auskunftspflichtigen aus den vorhandenen Unterlagen übermittelt. 2Die Angaben nach Absatz 1 werden von den statistischen Ämtern monatlich erfasst.

(3) Die Angaben der Amtsgerichte zu den §§ 4a und 4b sind innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die jeweilige gerichtliche Entscheidung erlassen oder die jeweilige Verfahrenshandlung vorgenommen wurde, zu übermitteln.


Text in der Fassung des Artikels 9 Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG) G. v. 22. Dezember 2020 BGBl. I S. 3256 m.W.v. 1. Januar 2022



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