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§ 5 - Bundesbeamtengesetz (BBG)

Artikel 1 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160 (Nr. 7); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
Geltung ab 12.02.2009; FNA: 2030-2-30 Beamte
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§ 5 Zulässigkeit des Beamtenverhältnisses



Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung

1.
hoheitsrechtlicher Aufgaben oder

2.
von Aufgaben, die zur Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.



 

Zitierungen von § 5 BBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 BBG Arten des Beamtenverhältnisses
... Beamtenverhältnis auf Lebenszeit dient der dauernden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5 . Es bildet die Regel. (2) Das Beamtenverhältnis auf Zeit ist ... bestimmten Fällen zulässig und dient der befristeten Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5 . Für das Beamtenverhältnis auf Zeit gelten die Vorschriften über das ... Vorbereitungsdienstes oder 2. der vorübergehenden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5 . (5) Das Ehrenbeamtenverhältnis dient der unentgeltlichen Wahrnehmung ... Das Ehrenbeamtenverhältnis dient der unentgeltlichen Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5 . Es kann nicht in ein Beamtenverhältnis anderer Art und ein solches kann nicht in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Artikel 12 DNeuG Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank
... geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 zweiter Teilsatz wird die Angabe „§ 5 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 6 Abs. 3 des ...
Artikel 15 DNeuG Änderungen weiterer Vorschriften (vom 25.11.2010)
... in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung" ersetzt. 3. In § 5 Abs. 3 wird die Angabe „(§ 21 des Bundesbeamtengesetzes)" durch die Angabe ...