Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung
- 1.
- hoheitsrechtlicher Aufgaben oder
- 2.
- von Aufgaben, die zur Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842