§ 5 - Vermögensgesetz (VermG)

neugefasst durch B. v. 09.02.2005 BGBl. I S. 205; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 33 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
Geltung ab 29.09.1990; FNA: III-19 Geschäftsbereich des Bundesministers der Justiz
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§ 5 Ausschluss der Rückübertragung von Eigentumsrechten an Grundstücken und Gebäuden


§ 5 wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Eine Rückübertragung von Eigentumsrechten an Grundstücken und Gebäuden ist gemäß § 4 Abs. 1 insbesondere auch dann ausgeschlossen, wenn Grundstücke und Gebäude

a)
mit erheblichem baulichen Aufwand in ihrer Nutzungsart oder Zweckbestimmung verändert wurden und ein öffentliches Interesse an dieser Nutzung besteht,

b)
dem Gemeingebrauch gewidmet wurden,

c)
im komplexen Wohnungsbau oder Siedlungsbau verwendet wurden,

d)
der gewerblichen Nutzung zugeführt oder in eine Unternehmenseinheit einbezogen wurden und nicht ohne erhebliche Beeinträchtigung des Unternehmens zurückgegeben werden können.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe a und d ist die Rückübertragung von Eigentumsrechten nur dann ausgeschlossen, wenn die maßgeblichen tatsächlichen Umstände am 29. September 1990 vorgelegen haben.

(3) 1Änderungen der tatsächlichen Umstände, die einen Ausschlussgrund nach Absatz 1 Buchstabe a bis d begründen, können von den Berechtigten nach bestandskräftigem Abschluss des Verfahrens nicht mehr geltend gemacht werden. 2Die Vorschriften über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten bleiben unberührt.

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Zitierungen von § 5 VermG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 VermG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VermG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Ausgleichsleistungsgesetz (AusglLeistG)
neugefasst durch B. v. 13.07.2004 BGBl. I S. 1665; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 12 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 6 AusglLeistG Zuständigkeit und Verfahren
... (Ausschlussfrist). (2) Für die Durchführung der §§ 1, 2 und 5 dieses Gesetzes gelten die Bestimmungen des Vermögensgesetzes und des § 12 Abs. 1 Satz 2 ...

Bodensonderungsgesetz (BoSoG)
Artikel 14 G. v. 20.12.1993 BGBl. I S. 2182, 2215; zuletzt geändert durch Artikel 186 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
§ 13 BoSoG Umfang der Grundstücksrechte im Sonderungsgebiet
... in Zusammenhang stehende Maßnahmen der Infrastruktur oder für einen anderen in § 5 Abs. 1 des Vermögensgesetzes genannten Zweck genutzt werden oder 2.  ...

Entschädigungsgesetz (EntschG)
neugefasst durch B. v. 13.07.2004 BGBl. I S. 1658; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 11 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 10 EntschG Einnahmen des Entschädigungsfonds
... deren Verwaltungsvermögen nach Artikel 21 des Einigungsvertrages nach den §§ 4 und 5 des Vermögensgesetzes nicht restituierbar sind oder die wegen der Wahl von Entschädigung ...

Investitionsvorranggesetz (InVorG)
neugefasst durch B. v. 04.08.1997 BGBl. I S. 1996; zuletzt geändert durch Artikel 588 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
§ 7 InVorG Entscheidung
... daß die von anzuhörenden Anmeldern beantragte Rückübertragung nach § 5 des Vermögensgesetzes ausgeschlossen ist. Das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen ...

Vermögenszuordnungsgesetz (VZOG)
neugefasst durch B. v. 29.03.1994 BGBl. I S. 709; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 03.07.2009 BGBl. I S. 1688
§ 1b VZOG Abwicklung von Entschädigungsvereinbarungen
... Deutschland (Bundesfinanzverwaltung) zuzuordnen. Rechte Dritter sowie die §§ 4 und 5 des Vermögensgesetzes bleiben unberührt. (4) Die Befugnisse nach § 11c ...

Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG)
neugefasst durch B. v. 01.07.1997 BGBl. I S. 1620; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
§ 7 VwRehaG Eingriff in Vermögenswerte
... Vermögensgesetz, dem Investitionsvorranggesetz und dem Entschädigungsgesetz. § 5 Abs. 2 des Vermögensgesetzes und § 7 Abs. 1 und 2 des Vermögensgesetzes finden mit der Maßgabe Anwendung, ...


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