Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin (BergbauTechnAusbV k.a.Abk.)

V. v. 04.06.2009 BGBl. I S. 1240 (Nr. 30); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.05.2015 BGBl. I S. 683
Geltung ab 01.08.2009; FNA: 806-22-1-51 Berufliche Bildung
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§ 5 Ziel der Abschlussprüfung, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkte
§ 6 Inhalt von Teil 1
§ 7 Prüfungsbereiche von Teil 1
§ 8 Prüfungsbereich „Montagetechnik"
§ 9 Prüfungsbereich „Lagerstätte"
§ 10 Inhalt von Teil 2
§ 11 Prüfungsbereiche von Teil 2 in der Fachrichtung „Tiefbautechnik"
§ 12 Prüfungsbereich „Bergbautechnische Prozesse"

§ 5 Ziel der Abschlussprüfung, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkte


§ 5 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(3) Teil 1 soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin V. v. 5. Mai 2015 BGBl. I S. 683 m.W.v. 1. August 2015

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§ 6 Inhalt von Teil 1


§ 6 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin V. v. 5. Mai 2015 BGBl. I S. 683 m.W.v. 1. August 2015

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§ 7 Prüfungsbereiche von Teil 1


§ 7 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Teil 1 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
Montagetechnik und

2.
Lagerstätte.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin V. v. 5. Mai 2015 BGBl. I S. 683 m.W.v. 1. August 2015

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§ 8 Prüfungsbereich „Montagetechnik"


§ 8 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Im Prüfungsbereich „Montagetechnik" soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
technische Unterlagen anzuwenden,

2.
montagetechnische Arbeitsabläufe zu planen und abzustimmen,

3.
Betriebsmittel und Werkzeuge auszuwählen und einzusetzen,

4.
Montageaufträge unter Beachtung von Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz auszuführen,

5.
montierte Baugruppen auf Funktionsfähigkeit zu überprüfen,

6.
Prüfverfahren anzuwenden,

7.
Ergebnisse zu dokumentieren und

8.
Kommunikationsformen und -regeln anzuwenden.

(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen, hierüber ein situatives Fachgespräch führen und Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 225 Minuten. Davon entfallen auf die Arbeitsprobe einschließlich dem situativem Fachgespräch von höchstens 10 Minuten 180 Minuten und auf die schriftlichen Aufgaben 45 Minuten.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin V. v. 5. Mai 2015 BGBl. I S. 683 m.W.v. 1. August 2015

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§ 9 Prüfungsbereich „Lagerstätte"


§ 9 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Im Prüfungsbereich „Lagerstätte" soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
geologische und gebirgsmechanische Gegebenheiten zu beschreiben,

2.
Verfahren zur Lagerstättenerschließung zu unterscheiden,

3.
Betriebsmittel zur Hohlraumerstellung auszuwählen und deren Auswahl zu begründen,

4.
Unterlagen für die Infrastruktur auszuwerten und

5.
Massen-, Druck-, Flächen- und Volumenberechnungen durchzuführen.

(2) Der Prüfling soll eine ganzheitliche Aufgabe schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 75 Minuten.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin V. v. 5. Mai 2015 BGBl. I S. 683 m.W.v. 1. August 2015

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§ 10 Inhalt von Teil 2


§ 10 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin V. v. 5. Mai 2015 BGBl. I S. 683 m.W.v. 1. August 2015

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§ 11 Prüfungsbereiche von Teil 2 in der Fachrichtung „Tiefbautechnik"


§ 11 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung „Tiefbautechnik" findet in folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
Bergbautechnische Prozesse,

2.
Bergbautechnik und Bergrecht,

3.
Wirtschafts- und Sozialkunde.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin V. v. 5. Mai 2015 BGBl. I S. 683 m.W.v. 1. August 2015

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§ 12 Prüfungsbereich „Bergbautechnische Prozesse"


§ 12 hat 1 frühere Fassung, wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. August 2009 BergMAusbV

(1) Im Prüfungsbereich „Bergbautechnische Prozesse" soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
bergbautechnische Prozesse zu analysieren, zu bewerten und unter Berücksichtigung geologischer, technischer, wirtschaftlicher, rechtlicher und ökologischer Bedingungen durchzuführen,

2.
bergbautechnische Prozesse zu dokumentieren,

3.
Störungen im Bergbauprozess zu analysieren und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung einzuleiten.

(2) Der Prüfling soll

1.
einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich des geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen,

oder

2.
eine Arbeitsprobe durchführen und hierüber ein situatives Fachgespräch führen.

(3) Die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt 18 bis 24 Stunden; für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten.

(4) Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsprobe beträgt insgesamt vier Stunden, einschließlich eines situativen Fachgesprächs von höchstens zehn Minuten.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin V. v. 5. Mai 2015 BGBl. I S. 683 m.W.v. 1. August 2015



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