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Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland (EuPAG)

Artikel 5 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121, 1137 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64
Geltung ab 18.05.2017; FNA: 424-5-6 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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Teil 1 Voraussetzungen für die Zulassung zur Patentanwaltschaft

§ 5 Prüfungsfächer



Die Eignungsprüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:

1.
Patentrecht und Gebrauchsmusterrecht, jeweils einschließlich des zugehörigen Verfahrensrechts,

2.
Markenrecht und Designrecht, jeweils einschließlich des zugehörigen Verfahrensrechts,

3.
Bürgerliches Recht, Handelsrecht und Zivilprozessrecht, soweit diese Rechtsgebiete für die Ausübung des Berufs des Patentanwalts von Bedeutung sind,

4.
Recht der Arbeitnehmererfindungen,

5.
Wettbewerbsrecht einschließlich Kartellrecht, soweit diese Rechtsgebiete für die Ausübung des Berufs des Patentanwalts von Bedeutung sind,

6.
Sortenschutzrecht und

7.
Berufsrecht des Patentanwalts.


§ 6 Prüfungsleistungen



(1) 1Die Eignungsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. 2Sie wird in deutscher Sprache abgelegt.

(2) 1Die Prüfungskommission erlässt dem Prüfling auf Antrag einzelne Prüfungsleistungen ganz oder teilweise, wenn er nachweist, dass er durch seine berufliche Ausbildung oder anderweitig, insbesondere durch Berufspraxis oder Weiterbildungsmaßnahmen, in einem Prüfungsgebiet die für die Ausübung des Patentanwaltsberufs in Deutschland erforderlichen materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Kenntnisse im deutschen Recht erworben hat. 2Ein Antrag nach Satz 1 soll möglichst zusammen mit dem Antrag nach § 1 Absatz 1 gestellt werden. 3Die Prüfungskommission kann vor dem Erlass von Prüfungsleistungen eine Stellungnahme der Patentanwaltskammer einholen.

(3) 1Die schriftliche Prüfung, die auch elektronisch durchgeführt werden kann, umfasst vier Klausuren. 2Der Schwerpunkt je einer Klausur hat auf je einem der in § 5 Nummer 1 bis 4 genannten Prüfungsfächer zu liegen.

(4) 1Der Prüfling wird zur mündlichen Prüfung nur zugelassen, wenn mindestens zwei Klausuren den Anforderungen genügen; anderenfalls gilt die Prüfung als nicht bestanden. 2Sofern dem Prüfling Klausuren nach Absatz 2 vollständig erlassen wurden, sind diese als den Anforderungen genügend im Sinne des Satzes 1 zu werten.




§ 7 Prüfungsentscheidung



Die Prüfungskommission entscheidet aufgrund des Gesamteindrucks der in der schriftlichen und der mündlichen Prüfung erbrachten Leistungen mit Stimmenmehrheit, ob der Prüfling über die nach § 3 erforderlichen Kenntnisse und Kompetenzen verfügt.


§ 8 Wiederholung der Eignungsprüfung



Die Eignungsprüfung kann wiederholt werden.


§ 9 Prüfungsgebühr



Wer die Eignungsprüfung ablegen will, hat an das Deutsche Patent- und Markenamt eine Prüfungsgebühr zu entrichten.


§ 10 Verordnungsermächtigung



Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Eignungsprüfung zu regeln, insbesondere

1.
die prüfenden Personen,

2.
den Ablauf des Prüfungsverfahrens,

3.
die Prüfungsleistungen,

4.
die Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens,

5.
den Erlass von Prüfungsleistungen,

6.
die Wiederholung der Prüfung,

7.
die Zahl der Wiederholungsmöglichkeiten sowie

8.
die Höhe und die Zahlung der Prüfungsgebühr.


§ 11 Bescheinigungen des Heimat- oder Herkunftsstaates



Sofern für eine Entscheidung über die Zulassung zur Patentanwaltschaft nach § 2 Absatz 5 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 der Patentanwaltsordnung

1.
Bescheinigungen darüber, dass keine schwerwiegenden beruflichen Verfehlungen, Straftaten oder sonstigen Umstände bekannt sind, die die Eignung der antragstellenden Person für den Beruf des Patentanwalts in Frage stellen,

2.
Bescheinigungen darüber, dass über das Vermögen der antragstellenden Person kein Insolvenzverfahren anhängig ist und die Person nicht für insolvent erklärt wurde,

3.
Bescheinigungen über die körperliche oder geistige Gesundheit der antragstellenden Person oder

4.
Bescheinigungen über das Bestehen und den Umfang einer Berufshaftpflichtversicherung

erforderlich sind, genügen Bescheinigungen des Heimat- oder Herkunftsstaates, die den Anforderungen des Artikels 50 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang VII Nummer 1 Buchstabe d bis f der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung entsprechen.


§ 12 Partieller Zugang zum Beruf des Patentanwalts



(1) Personen, deren Berechtigung zur Ausübung des Berufs des Patentanwalts in ihrem Herkunftsstaat auf einen Teil der Rechtsgebiete beschränkt ist, auf denen Patentanwälte in Deutschland tätig werden dürfen, dürfen den Beruf des Patentanwalts mit der Beschränkung auf diese Rechtsgebiete auch in Deutschland ausüben, wenn

1.
die Unterschiede zwischen ihrer Tätigkeit und der Tätigkeit eines Patentanwalts in Deutschland so groß sind, dass deren Ausgleich der Anforderung gleichkäme, die Befähigung für den Beruf des Patentanwalts nach § 5 Absatz 2 der Patentanwaltsordnung zu erwerben,

2.
sich ihre Tätigkeit von den anderen Tätigkeiten trennen lässt, die von einem Patentanwalt in Deutschland zu erbringen sind,

3.
der Erbringung ihrer Tätigkeit in Deutschland keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegenstehen und

4.
sie von der Patentanwaltskammer zur Patentanwaltschaft zugelassen wurden.

(2) 1Für die Erlangung der Bescheinigung nach § 2 Absatz 5 gelten die §§ 1 bis 11 mit der Maßgabe, dass sich insbesondere die nachzuweisenden Qualifikationen und Tätigkeiten, die Eignungsprüfung und die Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation der Person jeweils nur auf die Rechtsgebiete erstrecken, auf denen die Person in dem anderen Mitgliedstaat tätig werden darf. 2Klausuren nach § 6 Absatz 3 entfallen dann, wenn die ihren Schwerpunkt bildenden Prüfungsfächer nach § 5 Nummer 1 bis 4 ausschließlich solche Gegenstände betreffen, die vom Tätigkeitsbereich der Person nicht umfasst sind.

(3) 1Nach Absatz 1 partiell zugelassene Patentanwälte haben ihre patentanwaltliche Berufstätigkeit unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsstaates auszuüben. 2Sie haben ihre Mandantschaft vor ihrer Mandatierung über den Umfang ihres Tätigkeitsbereichs aufzuklären.




Teil 2 Vorübergehende Dienstleistung

§ 13 Dienstleistender europäischer Patentanwalt



(1) 1Natürliche Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat zur Ausübung des Berufs des Patentanwalts rechtmäßig niedergelassen sind, dürfen die Tätigkeiten eines Patentanwalts in Deutschland vorübergehend und gelegentlich ausüben (dienstleistender europäischer Patentanwalt). 2Ob die Tätigkeiten vorübergehend und gelegentlich erbracht werden, ist im Einzelfall insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistung zu beurteilen.

(2) 1Der dienstleistende europäische Patentanwalt hat seine Tätigkeit unter der in seinem Niederlassungsstaat geltenden Berufsbezeichnung zu erbringen. 2Eine Verwechslung mit der Berufsbezeichnung „Patentanwalt" oder „Patentanwältin" muss ausgeschlossen sein. 3Die Bezeichnung „europäischer Patentanwalt" darf als Berufsbezeichnung und in der Werbung nicht verwendet werden.