Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (LuftBO)

V. v. 04.03.1970 BGBl. I S. 262; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 29.10.2015 BGBl. I S. 1894
Geltung ab 01.04.1970; FNA: 96-1-14 Luftverkehr
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Zweiter Abschnitt Technische Betriebsvorschriften
§ 5 (aufgehoben)
§ 6 (aufgehoben)
§ 7 (aufgehoben)
§ 8 (aufgehoben)
§ 9 (aufgehoben)
§ 10 Wägung der Luftfahrzeuge
§ 11 (aufgehoben)
§ 12 (aufgehoben)
§ 13 (aufgehoben)
§ 14 Lufttüchtigkeitsanweisung

Zweiter Abschnitt Technische Betriebsvorschriften

§ 5 (aufgehoben)


§ 5 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Prüfung, die Zulassung und den Betrieb von Luftfahrtgerät, über das Luftfahrtpersonal und die Kosten der Luftfahrtverwaltung V. v. 15. Februar 2013 BGBl. I S. 293 m.W.v. 1. März 2013

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§ 6 (aufgehoben)


§ 6 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Prüfung, die Zulassung und den Betrieb von Luftfahrtgerät, über das Luftfahrtpersonal und die Kosten der Luftfahrtverwaltung V. v. 15. Februar 2013 BGBl. I S. 293 m.W.v. 1. März 2013

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§ 7 (aufgehoben)


§ 7 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Prüfung, die Zulassung und den Betrieb von Luftfahrtgerät, über das Luftfahrtpersonal und die Kosten der Luftfahrtverwaltung V. v. 15. Februar 2013 BGBl. I S. 293 m.W.v. 1. März 2013

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§ 8 (aufgehoben)


§ 8 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Prüfung, die Zulassung und den Betrieb von Luftfahrtgerät, über das Luftfahrtpersonal und die Kosten der Luftfahrtverwaltung V. v. 15. Februar 2013 BGBl. I S. 293 m.W.v. 1. März 2013

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§ 9 (aufgehoben)


§ 9 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Prüfung, die Zulassung und den Betrieb von Luftfahrtgerät, über das Luftfahrtpersonal und die Kosten der Luftfahrtverwaltung V. v. 15. Februar 2013 BGBl. I S. 293 m.W.v. 1. März 2013

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§ 10 Wägung der Luftfahrzeuge


§ 10 wird in 2 Vorschriften zitiert

Gewicht und Schwerpunkt der Luftfahrzeuge sind in bestimmten Zeitabständen durch Wägung zu überprüfen. Das gleiche gilt, wenn Gewicht und Schwerpunkt verändert worden sind und die Daten durch Rechnung nicht mit hinreichender Genauigkeit festgestellt werden können. Satz 1 gilt nicht für nichtmotorgetriebene Luftsportgeräte.

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§ 11 (aufgehoben)


§ 11 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Prüfung, die Zulassung und den Betrieb von Luftfahrtgerät, über das Luftfahrtpersonal und die Kosten der Luftfahrtverwaltung V. v. 15. Februar 2013 BGBl. I S. 293 m.W.v. 1. März 2013

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§ 12 (aufgehoben)


§ 12 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Prüfung, die Zulassung und den Betrieb von Luftfahrtgerät, über das Luftfahrtpersonal und die Kosten der Luftfahrtverwaltung V. v. 15. Februar 2013 BGBl. I S. 293 m.W.v. 1. März 2013

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§ 13 (aufgehoben)


§ 13 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Prüfung, die Zulassung und den Betrieb von Luftfahrtgerät, über das Luftfahrtpersonal und die Kosten der Luftfahrtverwaltung V. v. 15. Februar 2013 BGBl. I S. 293 m.W.v. 1. März 2013

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§ 14 Lufttüchtigkeitsanweisung


§ 14 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Die zuständige Stelle ordnet durch Lufttüchtigkeitsanweisung, die in den Nachrichten für Luftfahrer oder in der Informationsschrift des Beauftragten bekanntgemacht wird, die durchzuführenden Maßnahmen an, wenn sich beim Betrieb des Luftfahrtgeräts Mängel des Musters herausstellen, welche die Lufttüchtigkeit beeinträchtigen.

(2) 1Ein durch die Lufttüchtigkeitsanweisung betroffenes Luftfahrtgerät darf nach dem in der Lufttüchtigkeitsanweisung angegebenen Termin außer für Zwecke der Nachprüfung oder Prüfung zur Feststellung der Lufttüchtigkeit nur in Betrieb genommen werden, wenn die angeordneten Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt worden sind. 2Lufttüchtigkeitsanweisungen, welche durch die Europäische Agentur für Flugsicherheit nach dem Verfahren des Artikels 52 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 amtlich veröffentlicht wurden, sind unmittelbar gültig und bedürfen keiner Veröffentlichung nach Satz 1.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Luftsportgeräte nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung.


Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Prüfung, die Zulassung und den Betrieb von Luftfahrtgerät, über das Luftfahrtpersonal und die Kosten der Luftfahrtverwaltung V. v. 15. Februar 2013 BGBl. I S. 293 m.W.v. 1. März 2013



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