Verordnung betreffend die Aufsicht über Pensionsfonds (Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung - PFAV)

V. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 842 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 22.04.2021 BGBl. I S. 842
Geltung ab 22.04.2016, abweichend siehe § 30; FNA: 7631-11-12 Versicherungsaufsichtsrecht
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Teil 1 Pensionsfonds
Kapitel 2 Berichte für die Aufsichtsbehörde
§ 5 Formblätter für Bilanz und Gewinn-und-Verlust-Rechnung
§ 6 Gesonderte Gewinn-und-Verlust-Rechnung
§ 7 Stückzahl und Fristen für die Einreichung der Formblätter

Teil 1 Pensionsfonds

Kapitel 2 Berichte für die Aufsichtsbehörde

§ 5 Formblätter für Bilanz und Gewinn-und-Verlust-Rechnung


§ 5 wird in 3 Vorschriften zitiert

Pensionsfonds haben ihre Bilanzen und Gewinn-und-Verlust-Rechnungen gegenüber der Aufsichtsbehörde wie folgt aufzustellen:

1.
die Bilanzen nach Formblatt 800 und

2.
die Gewinn-und-Verlust-Rechnungen für das gesamte Pensionsfondsgeschäft nach Formblatt 810.

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§ 6 Gesonderte Gewinn-und-Verlust-Rechnung


§ 6 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Pensionsfonds haben zusätzlich jeweils gesonderte pensionsfondstechnische Gewinn-und-Verlust-Rechnungen nach Formblatt 810 bis einschließlich Seite 3 Zeile 15 aufzustellen

1.
für das gesamte inländische Pensionsfondsgeschäft,

2.
für das gesamte ausländische Pensionsfondsgeschäft und

3.
jeweils für das in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat betriebene Pensionsfondsgeschäft.

(2) Die gesonderten pensionsfondstechnischen Gewinn-und-Verlust-Rechnungen für das in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat betriebene Pensionsfondsgeschäft gemäß Absatz 1 Nummer 3 können entfallen, sofern die gebuchten Bruttobeiträge des im einzelnen Mitglied- oder Vertragsstaat betriebenen Pensionsfondsgeschäfts nicht mehr als 500.000 Euro betragen.

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§ 7 Stückzahl und Fristen für die Einreichung der Formblätter


§ 7 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Formblätter 800 und 810 gemäß den §§ 5 und 6 sind der Aufsichtsbehörde in jeweils doppelter Ausfertigung spätestens fünf Monate nach Ende des Geschäftsjahres einzureichen.

(2) Ergeben sich bis zu einer späteren Feststellung des Jahresabschlusses Abweichungen, sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich nach der Feststellung zusätzlich die insoweit berichtigten Formblätter 800 und 810 in jeweils doppelter Ausfertigung nachzureichen.



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