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Verordnung über die Grundsätze der guten fachlichen Praxis beim Düngen (Düngeverordnung - DüngeV k.a.Abk.)

V. v. 26.01.1996 BGBl. I S. 118; aufgehoben durch § 12 V. v. 10.01.2006 BGBl. I S. 20
Geltung ab 07.02.1996; FNA: 7820-7 Ackerbau und Pflanzenbau
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§ 5 Nährstoffvergleiche



(1) Betriebe mit mehr als 10 Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche oder mehr als 1 Hektar Anbau von Gemüse, Hopfen, Reben, Erdbeeren, Gehölze oder Tabak haben auf Betriebsebene für Stickstoff jährlich, für Phosphat und Kali mindestens alle drei Jahre für den zurückliegenden Zeitraum Vergleiche nach Maßgabe des Absatzes 3 über die Nährstoffzu- und -abfuhr spätestens bis sechs Monate nach Ablauf des letzten Wirtschaftsjahres zu erstellen.

(2) Absatz 1 gilt nicht

1.
für Betriebe,

a)
in denen aus der betriebseigenen Viehhaltung im Betriebsdurchschnitt unter Berücksichtigung der beim Weidegang anfallenden Stickstoffmengen jährlich höchstens 80 Kilogramm Gesamtstickstoff aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft je Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche anfallen und

b)
die im Betriebsdurchschnitt jährlich höchstens 40 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche aus sonstigen stickstoffhaltigen Düngemitteln einsetzen.

2.
für Rebschulen und Baumschulen sowie nicht im Ertrag stehende Dauerkulturflächen des Wein- und Obstbaus.

(3) Die Vergleiche nach Absatz 1 müssen mindestens Angaben enthalten über

1.
die Zufuhr von Stickstoff (kg N/ha), Phosphat (Kg P2O5/ha) und Kali (kg K2O/ha)

a)
aus Handelsdüngern,

b)
aus Wirtschaftsdüngern oder Futtermitteln, die nicht im Betrieb erzeugt worden sind (bei Stickstoff abzüglich unvermeidbarer Verluste nach § 4 Abs. 5 Satz 2 und 3),

c)
aus sonstiger Bewirtschaftung, ausgenommen Düngung, insbesondere die Aufbringung von Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder aus der ausnahmsweisen Behandlung von Abfällen zur Beseitigung im Boden nach § 27 Abs. 2 oder 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.

d)
bei Stickstoff zusätzlich aus der Stickstoffbindung von Leguminosen im Ackerbau,

2.
die Abfuhr von Stickstoff, Phosphat und Kali mit dem Erntegut, einschließlich Beweidung oder die Abgabe von Nährstoffen mit tierischen oder pflanzlichen Produkten, berechnet nach durchschnittlich erzielten Erträgen des Betriebes für die in Absatz 1 benannten Vergleichszeiträume. Liegen für einzelne Kulturen des Betriebes keine Ernteerträge für den Bezugszeitraum vor, so sind die für die jeweilige Region ermittelten Erfahrungswerte der nach Landesrecht für die landwirtschaftliche Beratung zuständigen Behörde oder einer von dieser empfohlenen Beratungseinrichtung zu verwenden.

Bestandsveränderungen müssen berücksichtigt werden.


§ 6 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten



(1) Es sind von den Betrieben aufzuzeichnen:

1.
die Ergebnisse der

a)
durchgeführten Untersuchungen nach § 4 Abs. 2 bis 5,

b)
angewandten Berechnungs- und Schätzverfahren nach § 4 Abs. 2 und 5 oder

c)
Berechnungen auf der Grundlage angewandter Richtwerte nach § 4 Abs. 2, 4 oder 5

unverzüglich sowie

2.
gegebenenfalls die Vergleiche und deren Ergebnisse nach § 5 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 zu den dort genannten Zeiten.

(2) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind mindestens neun Jahre aufzubewahren.

(3) Die Aufzeichnungen der Betriebe, die der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EG Nr. L 198 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, finden Berücksichtigung, soweit sie den Vorgaben des Absatzes 1 entsprechen.


§ 7 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 1 des Düngemittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 einen direkten Eintrag in Oberflächengewässer nicht vermeidet oder nicht dafür sorgt, daß kein Abschwemmen in Oberflächengewässer erfolgt,

2.
entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1 stickstoffhaltige Düngemittel ausbringt,

3.
entgegen § 3 Abs. 2 Satz 3 Gülle, Jauche, Geflügelkot oder flüssigen Sekundärrohstoffdünger auf unbestelltem Ackerland nicht oder nicht rechtzeitig einarbeitet,

4.
entgegen § 3 Abs. 3 oder 7 Satz 1 mehr als die dort angegebene Stickstoffmenge ausbringt,

5.
entgegen § 3 Abs. 4 Satz 1 Gülle, Jauche, Geflügelkot oder flüssigen Sekundärrohstoffdünger ausbringt,

6.
entgegen § 3 Abs. 6 Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft ausbringt,

7.
entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 oder Abs. 3 oder § 8 Abs. 3 eine Untersuchung nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,

8.
entgegen § 4 Abs. 5 den Gehalt der auszubringenden Wirtschaftsdünger an Gesamtstickstoff, Phosphat, Kali und von Ammoniumstickstoff nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise ermittelt,

9.
entgegen § 6 Abs. 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder

10.
entgegen § 6 Abs. 2 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens neun Jahre aufbewahrt.