Verordnung über die Berufsausbildung zum Büchsenmacher und zur Büchsenmacherin (Büchsenmacher-Ausbildungsverordnung - BüchsenmAusbV)

V. v. 26.05.2010 BGBl. I S. 677 (Nr. 26)
Geltung ab 01.08.2010; FNA: 7110-6-105 Handwerk im Allgemeinen
§ 5 Gesellenprüfung
§ 6 Teil 1 der Gesellenprüfung
§ 7 Teil 2 der Gesellenprüfung

§ 5 Gesellenprüfung


§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Gesellenprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erworben hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellenprüfung waren, in Teil 2 der Gesellenprüfung nur so weit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Gesellenprüfung mit 25 Prozent und Teil 2 der Gesellenprüfung mit 75 Prozent gewichtet.

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§ 6 Teil 1 der Gesellenprüfung


§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Teil 1 der Gesellenprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Teil 1 der Gesellenprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Arbeitsauftrag.

(4) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Werkstücke nach Zeichnungsangaben maschinell herstellen, prüfen und messen und

b)
die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit berücksichtigen

kann;

2.
dem Prüfungsbereich sind das Anfertigen und das Prüfen eines Bau- oder Waffenteils zugrunde zu legen;

3.
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe erledigen;

4.
die Prüfungszeit beträgt fünf Stunden.

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§ 7 Teil 2 der Gesellenprüfung


§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Herstellungs- und Montagetechnik,

2.
Instandhaltungstechnik,

3.
Fertigungs- und Waffentechnik,

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Herstellungs- und Montagetechnik bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbständig planen und Material disponieren,

b)
Werkstücke manuell herstellen,

c)
unter Beachtung der waffentechnischen Sicherheit Bau- oder Waffenteile passen, Baugruppen montieren und einstellen, Füge- und Montagetechniken anwenden und

d)
Wärmebehandlungen durchführen

kann;

2.
dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

a)
eine oder mehrere funktionsfähige Baugruppen für Schusswaffen herstellen und montieren sowie

b)
eine der folgenden Tätigkeiten:

aa)
zusammengehörige Bau- oder Waffenteile aus unterschiedlichen Werkstoffen passen und verbinden oder

bb)
optische Geräte montieren und justieren oder

cc)
Schusswaffen zusammenbauen und auf Funktion prüfen;

3.
der Prüfling soll zu den Nummern 2a und 2b jeweils ein Prüfungsstück anfertigen;

4.
die Prüfungszeit beträgt 40 Stunden.

(4) Für den Prüfungsbereich Instandhaltungstechnik bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Fehler und Störungen in Schusswaffen systematisch feststellen und beheben,

b)
Baugruppen und Waffenteile nacharbeiten oder austauschen,

c)
waffentechnische Messungen und Prüfungen durchführen und bewerten,

d)
waffenrechtliche Bestimmungen berücksichtigen,

e)
Kunden beraten und

f)
die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit berücksichtigen

kann;

2.
dem Prüfungsbereich ist das Instandhalten einer Schusswaffe oder das Komplettieren einer Baugruppe zugrunde zu legen;

3.
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe erledigen und hierüber ein situatives Fachgespräch führen;

4.
die Prüfungszeit beträgt sieben Stunden, innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch höchstens 15 Minuten dauern.

(5) Für den Prüfungsbereich Fertigungs- und Waffentechnik bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
den technischen Aufbau moderner und historischer Schusswaffen darstellen und die Eigenschaften der Munition beschreiben,

b)
waffenrechtliche Bestimmungen darstellen,

c)
ballistische Prozesskenngrößen bewerten,

d)
Zug-, Druck- und Scherfestigkeit sowie Fertigungs- und Arbeitszeiten berechnen,

e)
Eigenschaften und Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen beurteilen,

f)
Möglichkeiten zur Behandlung und zum Schutz der Oberflächen von Waffenteilen beschreiben,

g)
Möglichkeiten der Bearbeitung von Bauteilen auf rechnergesteuerten Werkzeugmaschinen darstellen,

h)
fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen

kann;

2.
dem Prüfungsbereich sind das Herstellen und das Instandhalten von Schusswaffen zugrunde zu legen;

3.
der Prüfling soll fallorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten;

4.
die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

2.
der Prüfling soll fallorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.



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