(1) Soldaten mit Dienstbezügen nach der Bundesbesoldungsordnung A erhalten für tatsächlich geleistete Dienste in den in
§ 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes genannten Fällen eine Vergütung, soweit ein über einen dienstfreien Tag im Kalendermonat hinausgehender zeitlicher Ausgleich nicht gewährt werden kann.
(2) Die Vergütung beträgt 91 Euro für jeden Tag, für den keine Freistellung vom Dienst gewährt werden kann.
(3) Die Vergütung wird nicht gewährt
- 1.
- neben Auslandsbesoldung nach Abschnitt 5,
- 2.
- für Dienst, der als erzieherische Maßnahme angeordnet worden ist, sowie für Dienst, der während der Vollstreckung von gerichtlicher Freiheitsentziehung, Disziplinararrest oder Ausgangsbeschränkung geleistet worden ist,
- 3.
- im Spannungs- oder Verteidigungsfall,
- 4.
- für Dienst im Bereitschaftsfall.
(4) Neben der Vergütung nach Absatz 1 wird keine Vergütung nach den
§§ 50 und
50b gewährt.
(1) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen die Gewährung einer Vergütung für Beamte und Soldaten im Sanitätsdienst in Bundeswehrkrankenhäusern mit Dienstbezügen nach der Bundesbesoldungsordnung A zu regeln für Zeiten
- 1.
- eines Bereitschaftsdienstes außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit,
- 2.
- einer Rufbereitschaft,
- 3.
- einer tatsächlichen Inanspruchnahme während einer Rufbereitschaft.
(2)
1Zeiten eines Bereitschaftsdienstes werden entsprechend der durchschnittlich anfallenden tatsächlichen Inanspruchnahme pauschal berücksichtigt.
2Zeiten einer Rufbereitschaft, die 10 Stunden im Kalendermonat übersteigen, werden zu einem Achtel berücksichtigt.
3Zeiten einer tatsächlichen Inanspruchnahme während einer Rufbereitschaft werden vollständig berücksichtigt.
4Zeiten einer Tätigkeit, für die Gebühren nach der
Gebührenordnung für Ärzte oder der
Gebührenordnung für Zahnärzte berechnet werden können, bleiben unberücksichtigt.