(1) Für den Senat für Disziplinarsachen des Oberverwaltungsgerichts gelten §
46 Abs. 1 und 3 sowie die §§
47 bis 50 entsprechend.
(2) Für das Bundesverwaltungsgericht gilt §
48 Abs. 1 entsprechend.
1Für die Form und Frist der Klagen gelten die
§§ 74,
75 und
81 der Verwaltungsgerichtsordnung.
2Abweichend von
§ 75 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung kann die Klage nach Ablauf von sechs Wochen seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden.
3Der Lauf der Frist des
§ 75 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist gehemmt, solange das Disziplinarverfahren nach
§ 22 ausgesetzt ist.