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§ 57 - Filmförderungsgesetz (FFG)

G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3413 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 08.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 351
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 707-27 Wirtschaftsförderung
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§ 57 Verletzung der Sperrfristen



(1) Werden die Sperrfristen verletzt, so hat die Filmförderungsanstalt den Förderbescheid ganz oder teilweise zu widerrufen.

(2) 1Ein Film, bei dessen Auswertung die Sperrfristen verletzt wurden, ist von der Referenzfilmförderung nach den §§ 73 und 76 ausgeschlossen, wenn sich hieraus nicht aus den Gesamtumständen eine für den Hersteller unzumutbare Härte ergibt. 2Wurden bereits Referenzmittel zuerkannt oder ausgezahlt, ist der entsprechende Förderbescheid zu widerrufen.

(3) Bereits ausgezahlte Fördermittel sind zurückzufordern.



 

Zitierungen von § 57 FFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 57 FFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 FFG Entscheidungen zu Sperrfristen (vom 01.01.2022)
... 1 und 3, über Anträge nach § 55b und die Folgen einer Sperrfristverletzung nach § 57 . Dem Antrag auf außerordentliche Verkürzung der Sperrfrist nach § 55 ...
§ 58 FFG Ermächtigung des Verwaltungsrats
... zu den Bestimmungen des § 54 Absatz 3, des § 55 Absatz 1 und 3, der §§ 56 und 57 durch Richtlinie ...