§ 57b (aufgehoben)
Frühere Fassungen von § 57b HRG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitat in folgenden NormenWissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG)
Artikel 1 G. v. 12.04.2007 BGBl. I S. 506; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 25.05.2020 BGBl. I S. 1073
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung arbeitsrechtlicher Vorschriften in der Wissenschaft
G. v. 12.04.2007 BGBl. I S. 506
Artikel 2 WissArbRÄndG Änderung des Hochschulrahmengesetzes ... 1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 57a bis 57f wie folgt gefasst: „§ 57a (weggefallen) § 57b ... 57a bis 57f wie folgt gefasst: „§ 57a (weggefallen) § 57b (weggefallen) § 57c (weggefallen) § 57d (weggefallen) ... 1 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes gilt entsprechend." 3. Die §§ 57a bis 57f werden aufgehoben. 4. § 70 Abs. 5 wird aufgehoben. 5. § 72 ...
Gesetz zur Einführung des Elterngeldes
G. v. 05.12.2006 BGBl. I S. 2748
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/57b_Hochschulrahmengesetz.htm