Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (SGB III)

Artikel 1 G. v. 24.03.1997 BGBl. I S. 594, 595; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 860-3 Sozialgesetzbuch
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Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften
Erster Abschnitt Grundsätze
§ 3 Leistungen der Arbeitsförderung
Drittes Kapitel Aktive Arbeitsförderung
Dritter Abschnitt Berufswahl und Berufsausbildung
Dritter Unterabschnitt Berufsausbildungsbeihilfe
§ 59 (aufgehoben)

Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften

Erster Abschnitt Grundsätze

§ 3 Leistungen der Arbeitsförderung


§ 3 hat 12 frühere Fassungen und wird in 17 Vorschriften zitiert

(1) Leistungen der Arbeitsförderung sind Leistungen nach Maßgabe des Dritten und Vierten Kapitels dieses Buches.

(2) Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind Leistungen nach Maßgabe des Dritten Kapitels dieses Buches und Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung.

(3) Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind Ermessensleistungen mit Ausnahme

1.
des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins nach § 45 Absatz 7,

2.
der Berufsausbildungsbeihilfe während der ersten Berufsausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme,

3.
der Leistung zur Vorbereitung auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses im Rahmen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme,

4.
der Weiterbildungskosten zum nachträglichen Erwerb eines Berufsabschlusses, des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses,

5.
des Kurzarbeitergeldes bei Arbeitsausfall,

6.
des Wintergeldes,

7.
der Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen,

8.
der besonderen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und

9.
des Arbeitslosengeldes bei beruflicher Weiterbildung.

(4) Entgeltersatzleistungen sind

1.
Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit und bei beruflicher Weiterbildung,

2.
Teilarbeitslosengeld bei Teilarbeitslosigkeit,

3.
Übergangsgeld bei Teilnahme an Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben,

4.
Kurzarbeitergeld bei Arbeitsausfall,

5.
Insolvenzgeld bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers und

6.
Qualifizierungsgeld bei strukturwandelbedingtem Qualifizierungsbedarf.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung G. v. 17. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 191 m.W.v. 1. April 2024

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Drittes Kapitel Aktive Arbeitsförderung

Dritter Abschnitt Berufswahl und Berufsausbildung

Dritter Unterabschnitt Berufsausbildungsbeihilfe

§ 59 (aufgehoben)


§ 59 hat 5 frühere Fassungen und wird in 13 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 1 Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz G. v. 8. Juli 2019 BGBl. I S. 1029 m.W.v. 1. August 2019



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