Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.10.2015 aufgehoben
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Gesetz über die Sicherung des Unterhalts der zum Wehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen und ihrer Angehörigen (Unterhaltssicherungsgesetz - USG)

neugefasst durch B. v. 26.08.2008 BGBl. I S. 1774; aufgehoben durch Artikel 5 Abs. 2 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1061
Geltung ab 01.07.1980; FNA: 53-3 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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Zweiter Abschnitt Leistungen zur Unterhaltssicherung
Unterabschnitt 1 Leistungen nach § 2 Absatz 1
§ 5a Überbrückungsgeld
§ 5b Besondere Zuwendung
§ 5c Beihilfe bei Geburt eines Kindes

Zweiter Abschnitt Leistungen zur Unterhaltssicherung

Unterabschnitt 1 Leistungen nach § 2 Absatz 1

§ 5a Überbrückungsgeld


§ 5a hat 1 frühere Fassung und wird in 6 Vorschriften zitiert

Anspruchsberechtigte Familienangehörige im engeren Sinne erhalten bei Entlassung des Wehrpflichtigen nach einem Grundwehrdienst von mindestens einem Monat ein Überbrückungsgeld. Das Überbrückungsgeld beträgt für die Ehefrau oder für den Lebenspartner 358 Euro und für jedes Kind 102,50 Euro. Es wird für die gesamte Dauer des Grundwehrdienstes nur einmal gewährt.


Text in der Fassung des Artikels 10 Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008) G. v. 31. Juli 2008 BGBl. I S. 1629 m.W.v. 9. August 2008

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§ 5b Besondere Zuwendung


§ 5b hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

Anspruchsberechtigte Familienangehörige im engeren Sinne erhalten für den Monat Dezember neben den allgemeinen Leistungen eine besondere Zuwendung. Die besondere Zuwendung beträgt für die Ehefrau oder für den Lebenspartner 230 Euro und für jedes Kind 30,50 Euro.


Text in der Fassung des Artikels 10 Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008) G. v. 31. Juli 2008 BGBl. I S. 1629 m.W.v. 9. August 2008

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§ 5c Beihilfe bei Geburt eines Kindes


§ 5c hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

Einem Kind, das während des Grundwehrdienstes des Wehrpflichtigen geboren wird und Anspruch auf allgemeine Leistungen hat, wird zu den Kosten seiner Erstausstattung eine einmalige Beihilfe von 128 Euro gewährt.


Text in der Fassung des Artikels 10 Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008) G. v. 31. Juli 2008 BGBl. I S. 1629 m.W.v. 9. August 2008



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