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Artikel 6 - Gesetz zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (MietStrFG k.a.Abk.)

Artikel 6 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 17, 21 und 32 Buchstabe a tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 24. Juli 2017.

 
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