§ 6 - Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)

Artikel 5 G. v. 27.12.1993 BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 930-9 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 6 Erteilen und Versagen der Unternehmensgenehmigung


§ 6 hat 4 frühere Fassungen und wird in 24 Vorschriften zitiert

(1) 1Ohne Unternehmensgenehmigung darf niemand

1.
Eisenbahnverkehrsdienste erbringen,

2.
als Fahrzeughalter selbstständig am Eisenbahnbetrieb teilnehmen oder

3.
Schienenwege, Steuerungs- und Sicherungssysteme oder Bahnsteige betreiben.

2Keiner Unternehmensgenehmigung bedürfen

1.
der Betreiber einer Serviceeinrichtung,

2.
der Betreiber einer Werksbahn und

3.
Tätigkeiten im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2, sofern die Eisenbahninfrastruktur einer Werksbahn benutzt wird.

(2) 1Sind Anforderungen der §§ 6a bis 6e erfüllt, ist die Unternehmensgenehmigung zu erteilen. 2Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird für eine bestimmte Eisenbahninfrastruktur erteilt.

(3) Die Unternehmensgenehmigung kann nur beantragt werden, wenn der Antragsteller in Deutschland niedergelassen ist oder dort eine juristisch selbstständige Niederlassung betreibt.

(4) Die Genehmigungsbehörde entscheidet über den Antrag so bald wie möglich, spätestens jedoch drei Monate nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen.

(5) 1Für jede Eisenbahninfrastruktur darf es nur eine Unternehmensgenehmigung geben. 2Wird eine Eisenbahninfrastruktur nach § 11 abgegeben oder stillgelegt, so ist die Unternehmensgenehmigung des abgebenden oder stilllegenden Eisenbahninfrastrukturunternehmens für diese Eisenbahninfrastruktur aufzuheben. 3Im Falle der Abgabe darf die Unternehmensgenehmigung für das übernehmende Eisenbahninfrastrukturunternehmen erst zu dem Zeitpunkt wirksam werden, zu dem die Aufhebung wirksam geworden ist.

(6) Die Unternehmensgenehmigung allein berechtigt nicht zum Zugang zur Eisenbahninfrastruktur.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Eisenbahnbereich G. v. 9. Juni 2021 BGBl. I S. 1730 m.W.v. 1. Juli 2021

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Frühere Fassungen von § 6 AEG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2021Artikel 1 Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Eisenbahnbereich
vom 09.06.2021 BGBl. I S. 1730
aktuell vorher 02.09.2016Artikel 2 Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs im Eisenbahnbereich
vom 29.08.2016 BGBl. I S. 2082
aktuell vorher 30.06.2012Artikel 1 Siebtes Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
vom 27.06.2012 BGBl. I S. 1421
aktuell vorher 21.04.2007Artikel 1 Fünftes Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
vom 16.04.2007 BGBl. I S. 522
aktuellvor 21.04.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 6 AEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 AEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6c AEG Anforderungen an die finanzielle Leistungsfähigkeit (vom 02.09.2016)
... Annahmen über einen Zeitraum von zwölf Monaten für eine Genehmigung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 oder für 60 Monate für eine Genehmigung nach § 6 ... 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 oder für 60 Monate für eine Genehmigung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 erfüllen kann. (2) Die Genehmigungsbehörde ...
§ 6i AEG Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission (vom 02.09.2016)
... Vorschriften der §§ 6 bis 6h sind insoweit nicht anzuwenden, als ein auf der Grundlage des Artikels 17 Absatz 5 der ...
§ 26 AEG Rechtsverordnungen (vom 03.08.2023)
... Genehmigung erteilt oder diese widerrufen wird, über den Nachweis der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 einschließlich der Verfahren der Zulassung und der Feststellung der persönlichen ...
§ 28 AEG Ordnungswidrigkeiten (vom 01.07.2021)
... oder nicht rechtzeitig erstattet, 1a. ohne Unternehmensgenehmigung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Eisenbahnverkehrsdienste erbringt, als Fahrzeughalter selbstständig am Eisenbahnbetrieb ...
§ 38 AEG Weitere Übergangsvorschriften, Schlussbestimmungen (vom 29.12.2023)
... 2 bleibt unberührt. (3) Die bis zum 2. September 2016 erteilten Genehmigungen nach § 6 gelten ab 2. September 2016 als Unternehmensgenehmigungen nach den §§ 6 bis 6g.  ... Genehmigungen nach § 6 gelten ab 2. September 2016 als Unternehmensgenehmigungen nach den §§ 6 bis 6g. (4) Eisenbahnverkehrsunternehmen, Eisenbahninfrastrukturunternehmen, ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt (EBABGebV)
Artikel 1 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345
Anlage EBABGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 01.01.2024)
...  mens, Fahrzeughalters oder eines Eisenbahninfra- strukturunternehmens § 6 AEG 5.000 Euro 1.7 Änderung einer Genehmigung eines ... kehrsunternehmens, Halters oder eines Eisenbahn- infrastrukturunternehmens § 6 AEG 2.500 Euro 1.8 Entscheidung über die Erlaubnis zur ...

Eisenbahnregulierungsgesetz (ERegG)
Artikel 1 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2082; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1737
Anlage 3 ERegG (zu § 19) Inhalt der Schienennetz-Nutzungsbedingungen (vom 18.06.2021)
...  4. Einen Abschnitt mit Informationen bezüglich der Beantragung von Genehmigungen nach § 6 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes und von nach § 7a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes erteilten Sicherheitsbescheinigungen oder ...

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes
V. v. 29.06.2007 BGBl. I S. 1225
Anhang 1 1. BEGebVÄndV zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a
... Halters oder eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens § 6 AEG 5.000 Euro 1.9 Änderung einer Genehmigung eines ... unternehmens, Halters oder eines Eisenbahninfrastruk- turunternehmens § 6 AEG 2.500 Euro 1.10 Entscheidung über die Erlaubnis zur ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Fünftes Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
G. v. 16.04.2007 BGBl. I S. 522
Artikel 1 5. EisenbRÄndG Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
... 65 Abs. 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend." 4. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:  ... beantragt, ergeht die Entscheidung nach Anhörung der für die Genehmigung nach § 6 zuständigen Behörde des Landes. (6) Die Sicherheitsbehörde entscheidet ...

Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Eisenbahnbereich
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1730
Artikel 1 BahnRVÄndG Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
... Wörter „einer Stelle für Eisenbahn-Unfalluntersuchung" ersetzt. 5. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:  ...

Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs im Eisenbahnbereich
G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2082
Artikel 2 ERegGEG Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
... nach dem Eisenbahnregulierungsgesetz bleiben unberührt." 5. Die §§ 6 und 7 werden durch die folgenden §§ 6 bis 6i ersetzt: „§ 6 ... 5. Die §§ 6 und 7 werden durch die folgenden §§ 6 bis 6i ersetzt: „§ 6 Erteilen und Versagen der Unternehmensgenehmigung ... 6 und 7 werden durch die folgenden §§ 6 bis 6i ersetzt: „§ 6 Erteilen und Versagen der Unternehmensgenehmigung (1) Ohne Unternehmensgenehmigung ... Annahmen über einen Zeitraum von zwölf Monaten für eine Genehmigung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 oder für 60 Monate für eine Genehmigung nach § 6 ... 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 oder für 60 Monate für eine Genehmigung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 erfüllen kann. (2) Die Genehmigungsbehörde ... der Europäischen Kommission Die Vorschriften der §§ 6 bis 6h sind insoweit nicht anzuwenden, als ein auf der Grundlage des Artikels 17 Absatz 5 der ... Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. ohne Unternehmensgenehmigung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Eisenbahnverkehrsdienste erbringt, als Fahrzeughalter selbstständig am ... gefasst: „(3) Die bis zum 2. September 2016 erteilten Genehmigungen nach § 6 gelten ab 2. September 2016 als Unternehmensgenehmigungen nach den §§ 6 bis 6g." ... nach § 6 gelten ab 2. September 2016 als Unternehmensgenehmigungen nach den §§ 6 bis 6g." c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) ...

Siebtes Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
G. v. 27.06.2012 BGBl. I S. 1421
Artikel 1 7. EisenbRÄndG Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
... die in § 5 Absatz 1 genannten Vorschriften erforderlich sind." 5. In § 6 Absatz 8 und 9 werden jeweils die Wörter „der Europäischen Gemeinschaften" ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Bundeseisenbahngebührenverordnung (BEGebV)
V. v. 27.03.2008 BGBl. I S. 546; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Anlage 1 BEGebV (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis (vom 15.07.2021)
... Halters oder eines Eisenbahninfrastrukturunterneh- mens § 6 AEG 5.000 Euro 1.9 Änderung einer Genehmigung eines ... kehrsunternehmens, Halters oder eines Eisenbahn- infrastrukturunternehmens § 6 AEG 2.500 Euro 1.10 bis 1.13 (aufgehoben) ...
Anlage 2 BEGebV (zu § 2 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 1) Gebührenverzeichnis (vom 15.08.2013)
... Eisenbahnverkehrsunternehmens oder eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens § 6 AEG 2.500 DM 202 Entscheidung über die Stilllegung von ...
Anlage 3 BEGebV (zu § 2 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 2) Gebührenverzeichnis (vom 15.08.2013)
... Eisenbahnverkehrsunternehmens oder eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens § 6 AEG 2.500 DM 202 Entscheidung über die Stilllegung von ...
Anlage 4 BEGebV (zu § 2 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 3) Gebührenverzeichnis (vom 15.07.2021)
... Halters oder eines Eisenbahninfrastrukturunterneh- mens § 6 AEG 5.000 Euro 1.9 Änderung einer Genehmigung eines ... verkehrsunternehmens, Halters oder eines Eisen- bahninfrastrukturunternehmens § 6 AEG 2.500 Euro 1.10 Entscheidung über die Erlaubnis zur ...
Anlage 5 BEGebV (zu § 2 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 4) Gebührenverzeichnis (vom 15.07.2021)
... Halters oder eines Eisenbahninfrastrukturunter- nehmens § 6 AEG 5.000 Euro 1.9 Änderung einer Genehmigung eines ... verkehrsunternehmens, Halters oder eines Eisen- bahninfrastrukturunternehmens § 6 AEG 2.500 Euro 1.10 Erteilen einer Sicherheitsbescheinigung ...
Anlage 6 BEGebV (zu § 2 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 5) Gebührenverzeichnis (vom 15.07.2021)
... Halters oder eines Eisenbahninfrastrukturunterneh- mens § 6 AEG 5.000 Euro 1.9 Änderung einer Genehmigung eines ... kehrsunternehmens, Halters oder eines Eisenbahn- infrastrukturunternehmens § 6 AEG 2.500 Euro 1.10 Erteilen einer Sicherheitsbescheinigung ...

Eisenbahnunternehmer-Berufszugangsverordnung (EBZugV)
V. v. 27.10.1994 BGBl. I S. 3203; aufgehoben durch Artikel 6 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2082
Eingangsformel EBZugV
... Grund des § 26 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396) verordnet ...
§ 1 EBZugV Zuverlässigkeit
... der Geschäfte bestellten Personen gelten als zuverlässig im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, wenn davon ausgegangen werden kann, daß sie ...
§ 2 EBZugV Finanzielle Leistungsfähigkeit
... Der Antragsteller gilt als finanziell leistungsfähig im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, wenn er über die zur Aufnahme und ...
§ 3 EBZugV Fachkunde (vom 14.07.2007)
... die Führung der Geschäfte bestellten Personen gelten als fachkundig im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, wenn sie nach § 2 Abs. 2 oder 3 der ... gilt als eine für die Führung der Geschäfte bestellte Person im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend ...
§ 5 EBZugV Verfahren
... ernsthafte Zweifel daran, dass ein Unternehmen, das Tätigkeiten nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes ausübt und dem die Behörde eines ...

Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (BEGebV)
V. v. 05.04.2001 BGBl. I S. 562; aufgehoben durch § 8 V. v. 27.03.2008 BGBl. I S. 546
Anlage BEGebV (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis (vom 22.01.2008)
... Halters oder eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens § 6 AEG 5.000 Euro 1.9 Änderung einer Genehmigung eines ... unternehmens, Halters oder eines Eisenbahninfrastruk- turunternehmens § 6 AEG 2.500 Euro 1.10 Erteilen einer Sicherheitsbescheinigung ...


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